20.02.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutsches Institut für Bautechnik.
Denn in diesem Übergangszeitraum gilt das EU-Recht unverändert im Vereinigten Königreich fort, einschließlich der Bauproduktenverordnung. Der Handel mit Bauprodukten mit dem Vereinigten Königreich läuft bis zum 31. Dezember 2020 also nach denselben EU-Bestimmungen wie bisher. Auch die von Großbritannien benannten notifizierten Stellen und Technischen Bewertungsstellen können Ihre Tätigkeit in dieser Zeit weiter ausüben.
Die Briten sind allerdings schon jetzt nicht mehr in den Institutionen der EU vertreten. Denn sie sind kein Mitglied der EU mehr. Was ab dem 1. Januar 2021 geschieht, steht noch nicht fest. Das Vereinigte Königreich und die EU verhandeln erst in diesem Jahr darüber, wie die künftigen Beziehungen aussehen sollen.
In einer politischen Erklärung haben beide Seiten sich dafür ausgesprochen, ambitionierte Handelsbeziehungen in Bezug auf Waren auf der Grundlage eines Freihandelsabkommen zu unterhalten, um den grenzüberschreitenden Warenverkehr zu erleichtern. Ein solches Abkommen bleibt abzuwarten. Kommt es in diesem Jahr nicht zustande, kann der Übergangszeitraum einvernehmlich um bis zu zwei Jahre, also bis längstens Ende 2022, verlängert werden.
Für weitere Fragen und Antworten rund um den Austritt können Sie sich auf der Website der Europäischen Kommission informieren.
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