29.11.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundessteuerberaterkammer.
Die Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens ist ein großer Erfolg für den Berufsstand. Er war nur möglich, weil die BStBK gemeinsam mit dem Gesetzgeber tragbare Lösungen gefunden und diese auch gegenüber der Kommission durchgesetzt hat. Hiernach wird der Anwendungsbereich der StBVV auf Steuerberatertätigkeiten im Inland für Steuerberater mit Sitz im Inland beschränkt. Ferner wurde klargestellt, dass die StBVV nicht nur über-, sondern in außergerichtlichen Angelegenheiten auch unterschritten werden kann. Hierfür bedarf es einer Vergütungsvereinbarung. Das strenge Schriftformerfordernis ist nicht länger erforderlich. Vielmehr ist für beide Formen der Abweichung von der StBVV das Textformerfordernis ausreichend. Damit wird den Bedürfnissen aus der Praxis Rechnung getragen und nun auch die Möglichkeit eröffnet, Vergütungsvereinbarungen per E-Mail abzuschließen.
Für die BStBK ging es bei dem Novellierungsverfahren vor allem darum, die von Brüssel angemahnten Anpassungen umzusetzen und damit größeren Schaden vom Berufsstand abzuwenden. Das ist gelungen, ohne dass die vorgenommenen Änderungen zu gravierenden Neuerungen führen, da es sich größtenteils um gesetzliche Klarstellungen längst gelebter Praxis handelt.
Die neue Verordnung ist am 23. Juli 2016 in Kraft getreten. Grund genug für die EU-Kommission ihr Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der StBVV nun nicht weiter zu verfolgen.
Dr. Raoul Riedlinger, Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK): „Es ist uns gelungen, die StBVV erfolgreich zu verteidigen. Damit können sich Mandanten weiter auf ein hohes Maß an Berechenbarkeit und die Qualität unserer Beratung verlassen.“
Die BStBK zeigt sich auch deshalb zufrieden mit der Novellierung der StBVV, weil diese nun europafest ist. Der Berufsstand der Steuerberater kann weiter auf eine Gebührenordnung setzen, die festschreibt, wie das Honorar für jede einzeln bezeichnete Leistung zu ermitteln ist. Riedlinger: „ Eine vergleichbare, dem Verbraucherschutz dienende Transparenz findet man in anderen Dienstleistungsbereichen nicht.“
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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