22.08.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
In dem verhandelten Fall hatte die Bezirksregierung Münster einer Firma aufgegeben, dafür zu sorgen, dass die Fluchttüren in den Büroräumen in Fluchtrichtung aufschlagen und mit sofortiger Wirkung untersagt, in den betreffenden Büroräumen ihre Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Klägerin focht die Verfügung an und machte unter anderem geltend, dass die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten durch die nach innen öffnende Fluchttür nicht gefährdet werde. Vielmehr handele es sich hier um einen Bürobetrieb in einem aufwändig modernisierten Gebäude, der keine besonderen Brandgefahren hervorrufe. Es sei zu berücksichtigen, dass lediglich fünf bis sieben Personen die Notausgangstür benutzten, so dass im Evakuierungsfall eine Stau- oder Traubenbildung vor der Tür nicht zu erwarten sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin erfülle eine sie als Arbeitgeberin treffende Pflicht nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Arbeitsstättenverordnung müssten sich Türen von Notausgängen zwingend immer nach außen öffnen lassen. Dies gelte unabhängig davon, wie viele Personen sich regelmäßig unter gewöhnlichen Umständen in der Arbeitsstätte aufhielten. Auch das sofortige Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern in den betreffenden Räumlichkeiten sei rechtmäßig, so dass laut ARAG die Verfügung der Bezirksregierung in jeglicher Sicht korrekt war (VG Münster, Az.: 9 K 1985/15).
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