11.02.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure.
Abgeschrieben werden können im ersten und zweiten Jahr jeweils bis zu zehn Prozent der Ausgaben, im dritten Jahr bis zu neun Prozent. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
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Gefördert werden Wohnungen, die der Investor als Bauherr errichtet oder im Jahr der Fertigstellung gekauft hat. Voraussetzung ist, dass der Bauantrag nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2019 gestellt wird. Der Bauantrag muss also spätestens im Jahre 2018 gestellt werden. Wenn kein Bauantrag erforderlich ist, gilt das Datum der Bauanzeige. Letztmalig kann die Sonderabschreibung mit der Steuererklärung 2022 in Anspruch genommen werden. Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre lang vermietet werden. Voraussetzung ist außerdem, dass die Baukosten bzw. die Anschaffungskosten nicht mehr als 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Die Sonderabschreibung ist regional begrenzt. Zur Bestimmung des sogenannten Fördergebietes knüpft das Gesetz sowohl an das Wohngeld als auch an die Mietpreisbremse und die Absenkung der Kappungsgrenze an. Dabei werden Gebiete gefördert, die durch die Wohngeldverordnung den Mietstufen IV bis VI zugewiesen sind oder in denen die Mietpreisbremse bzw. die auf 15 Prozent abgesenkte Kappungsgrenze gilt.
BDB-Präsident Hans Georg Wagner betont: „Der BDB begrüßt den Beschluss der Bundesregierung grundsätzlich, da diese Sonder-AfA ein wirksamer Anreiz sein kann, um mehr bezahlbare Wohnungen neu zu errichten. Die Förderung geht aber nicht weit genug, da die lineare AfA zusätzlich zur nachhaltigen Förderung des bezahlbaren Wohnungsneubaus generell von derzeit linear 2 Prozent auf künftig linear 3 Prozent angehoben werden müsste. Zudem sollte sie in Ballungsgebieten regional begrenzt um ein weiteres Prozent erhöht werden, um den Wohnungsbau wirklich spürbar in Gang zu bringen.“ Wagner bekräftigt weiterhin: „Sinnvoll wäre es aus Sicht des BDB zudem, wenn die nun beschlossene Sonder-AfA nicht auf einen Zeitraum von 3 Jahren beschränkt wäre, sondern für 5 Jahre gelten würde."
Den vollständigen Gesetzesentwurf der Bundesregierung finden Sie hier »
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