27.09.2022 — Hannah Nielsen. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Auf dem Land gehören Tierhaltung und Landwirtschaftslärm zum Alltag. Dort beschwert sich kaum jemand, wenn am Sonntag Rasen gemäht wird und morgens um sechs die Tiere zu hören sind. Doch seit einigen Jahren ist auch außerhalb des Landwirtschaftsberufs die Haltung von Kleintieren immer üblicher.
Auch in Baugebieten werden die Kleintierhaltung und biologische (Selbst-) Versorgung immer beliebter. Doch welche Tiere sind eigentlich im Wohngebiet zulässig und welche Geruchs- und Lärmbelästigung muss man als Anwohnerin und Anwohner ertragen? Dies fragte sich auch eine Bewohnerin in Nordrhein-Westfalen, deren Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausgetragen wurde.
Laut Aussage der Antragstellerin sei die Haltung von zehn Hühnern inklusive einem Hahn nicht gebietsadäquat und für die Lage untypisch. Die Wohnruhe sei durch das Krähen des Hahnes und das ganztägige Gackern der Hühner deutlich gestört und widerspricht dem Charakter eines reinen Wohngebiets. Doch noch mehr beeinträchtige die gesteigerte Geruchs- und Gefahrenquelle des Misthaufens. Dieser verbreite nicht nur unangenehme Gerüche, sodass die Terrasse nicht mehr richtig genutzt werden kann, sondern ziehe vor allem auch Ratten vermehrt an.
Um dieser Belästigung entgegenzuwirken, befand die Antragstellerin, dass ihre Nachbarrechte durch die Baugenehmigung verletzt würden. Das Gericht entschied jedoch, dass das Beschwerdevorbringen nicht greife, da das Vorhaben eines Freilandunterstandes den Gebietscharakter nach Bebauungsplan Nr. 24 nicht verletzt und auch die Geräusch- und Geruchseinwirkungen „im Rahmen des sozial Üblichen“ liege. Die Haltung der Hühner ist in diesem Falle keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Freizeitbeschäftigung. Zudem wäre der Lärmpegel bei der der Hundehaltung ähnlich wie bei dem Federvieh.
Nicht Bestandteil der angefochtenen Genehmigung sind die Beeinträchtigungen durch anfallenden Schmutz und die Gefahrenquelle. Durch die Untersuchung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seien diese vorgebrachten Themen aber nicht zu klären und hier nicht zu untersuchen.
Eine Beurteilung des Bauvorhabens ist im Einzelfall zu untersuchen. Des Weiteren sind die örtliche Situation wie Lage und Größe der Grundstücke im Baugebiet mit Art, Zahl und Störpotenzial der Tiere sowie die Haltungsbedingungen zu berücksichtigen. Auf dem Vorhabengrundstück sei die genehmigte Haltung von 9 Hennen und einem Hahn planungsrechtlich zulässig. Schon 2017 hatte das OVG NRW die akzeptierte Obergrenze von 20 Hühnern inklusive eines Hahns in allgemeinen Wohngebieten festgesetzt – mit zahlreichen weiteren Nachweisen (OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 A 1931/16 -, S. 5ff.).
Letztlich wies das Gericht darauf hin, dass auch die Antragstellerin während des Baus des Schwimmbades eine ähnlich große Blockhütte errichtet hatte, wie es nun mit dem Freilandunterstand realisiert werden sollte, und durch die fehlenden Seitenwände die Wirkung des „Hühnerstalls“ weitaus weniger massiv in die Nachbarrechte eingreife. Auch ist der vermehrte Rattenbefall nicht explizit auf die Hühnerhaltung zurückzuführen und so genauso wie die beeinträchtige Nutzung des Pools „nicht in einer eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründenden Weise substantiiert“.
Der Beschluss des Gerichts in unanfechtbar. Die Beigeladenen können sich nun also über ihre frischen Eier freuen und müssen nicht auf ihren Hahn im Korb verzichten.
Quellen und Hintergründe:
Bild: Quang Nguyen Vinh (Pexels, Pexels Lizenz)
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