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Das neue Verpackungsgesetz

06.08.2018  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft. Viele Fragen stellen sich für den Handel. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN, erläutert

Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft und löst die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Es gibt wieder eine Beteiligungs- und Registrierungspflicht. Ziel des neuen Gesetzes ist es, das Recycling von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Das Gesetz gilt für alle, die Verpackungen herstellen oder in den Verkehr bringen, also auch für Onlinehändler.

Weiterhin geltende Systembeteiligungspflicht

Das Verpackungsgesetz sieht eine Systembeteiligungspflicht vor, die im Wesentlichen derjenigen aus der Verpackungsverordnung entspricht. Wer Verpackungen herstellt oder in den Verkehr bringt, muss sich nach wie vor zur Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen an einem sog. dualen System beteiligen (z.B. Der Grüne Punkt). Dieses übernimmt dann Rücknahme und Verwertung der Verpackungen. Damit sind Hersteller und Händler angesprochen.

Die Systembeteiligungspflicht wird wie bisher für Verkaufsverpackungen gelten, die nach dem Gebrauch typischerweise als Abfall anfallen und darüber hinaus zusätzlich für sog. Umverpackungen. Das Verpackungsgesetz stellt klar, dass auch Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen zu qualifizieren sind. Damit ist jeder Onlinehändler verpflichtet, seine Versandverpackungen an einem dualen System zu beteiligen.

Verschärfungen in den Details

Die neue Definition für systembeteiligungspflichtige Verpackungen erweitert den Anwendungsbereich. Relevante Verpackungen sind danach mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Hier greift vollständig die Lizenzierungspflicht. Es ist nicht mehr darauf abzustellen ob Verkaufsverpackungen wirklich beim Endverbraucher anfallen, damit sie systembeteiligungspflichtig sind. Zudem sind Umverpackungen wie Verkaufsverpackungen zu behandeln. Die Versandverpackungen gelten jetzt eindeutig als Verkaufsverpackungen. Eine Vorlizenzierung ist nicht möglich. Neu ist auch die Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei den Beteiligungsentgelten, also etwa der Recyclingfähigkeit.

Neue Registrierungspflicht

Das Gesetz bringt mit einer Registrierungspflicht eine Neuerung mit sich. Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich künftig bei einer noch einzurichtenden Zentralen Stelle registrieren. Diese veröffentlicht im Internet dann eine Liste mit allen Registrierten. Nur wer sich bei der Zentralen Stelle registriert, ist zum Inverkehrbringen von Verpackungen berechtigt. (https://www.verpackungsregister.org/). Details finden sich im How-to-Guide unter https://www.verpackungsregister.org/how-to-guide/

Neu: Pflicht zur Datenmeldung

Ebenfalls neu eingeführt wird eine Pflicht des Herstellers bzw. Inverkehrbringers, sämtliche Angaben, die sie im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System gemeldet haben, der Zentralen Stelle ebenfalls zu melden.

Auch künftig Vollständigkeitserklärungen

Auch nach dem Verpackungsgesetz sind Hersteller wie bisher verpflichtet, jährlich eine Vollständigkeitserklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Verpackungen abzugeben. Die Erklärung ist künftig am 15. Mai des Folgejahres und damit etwas später als nach der aktuellen Rechtslage (derzeit 1. Mai) abzugeben. Wie auch nach der bislang geltenden Rechtslage gibt es eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung, wenn gewisse Grenzen unterschritten werden (z.B. wenn weniger als 80.000 kg Glas im Vorjahr in den Verkehr gebracht wurden).

Keine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht

Das Verpackungsgesetz regelt ausdrücklich, dass es nicht möglich ist, die Systembeteiligungspflicht zu verlagern. Onlinehändler können sich den o.g. Pflichten daher nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Verpackungen von solchen Herstellern beziehen, die ihrerseits an einem dualen System beteiligt sind.

Abmahnungen drohen

Das neue Verpackungsgesetz führt eine Reihe von bereits bekannten Bestimmungen fort, bringt aber auch einige neue Pflichten und vor allem einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Händler mit sich. Insbesondere müssen in dem Zentralen Register nicht nur persönliche Daten, sondern auch solche zu Material, Art und Masse der angemeldeten Verpackung angegeben werden.

Die Pflichten gelten für sämtliche Onlinehändler – auch für solche mit einem geringen Umsatz. Ohne Registrierung ist ein Versand von Ware in einer Verpackung nicht mehr möglich. Das gilt zwar grundsätzlich bereits nach der bisherigen Rechtslage. Allerdings gab es bislang keine flächendeckende bzw. effiziente Möglichkeit, die Einhaltung zu überprüfen.

Onlinehändler werden um die Registrierung also nicht umhinkommen. Insbesondere aufgrund der drohenden Bußgelder von bis zu 100.000 Euro pro Verstoß ist rechtzeitiges Handeln angezeigt. Im Übrigen kann auch die verspätete Anmeldung mit einem Bußgeld belegt werden.

Aufgrund der Tatsache, dass die Registrierungsliste online veröffentlicht werden soll, ist es nicht nur Behörden, sondern auch Mitbewerbern problemlos möglich, Überprüfungen vorzunehmen. Damit sind bei fehlender Registrierung oder fehlerhaften Angaben Abmahnungen zu befürchten.

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