10.10.2017 — Sebastian Koj. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bis zu 50 Tauben tummelten sich auf dem Hof, der Dachrinne oder dem Dach. Eine Taubenapokalypse, wenn der Taubenflüsterer zur Tat schritt und seinen Federfreunden einen mit etwa 200 g Vogelfutter gefüllten Becher anbot. Ist doch kein Problem? Doch, wenn der Himmel sich grau verdunkelt und im Nachhinein das Haus und die Autos weiß bemalt aussehen. Denn die Fütterungen fanden täglich bis zu fünf Mal statt. Zusätzlich wird es ein Problem, wenn schon ein Taubenfütterungsverbot, wie in der Stadt Nürnberg, gilt.
Das tierliebe Verhalten hatte zu Folge, dass das Ordnungsamt, der Vermieter und die Nachbarn genervt waren. Lediglich die Friedensvögel waren zufrieden, doch das Wohlbefinden dieser reichte nicht aus. Anstatt Frieden herrschte Missmut.
Nachdem der Mieter und Taubenfreund auf mehrere Unterlassungsschreiben nicht reagierte,drohte der Vermieter mit einer fristlosen Kündigung. Doch ohne Erfolg. Die „Futterwohnung“ ging weiterhin ihrem Geschäft nach. Das ignorante Verhalten führte schließlich zu einer ordentlichen Kündigung, die der Mieter ebenfalls ignorierte. So entschied sich der Vermieter für eine fristlose Kündigung und zog letztlich vor Gericht.
Das Amtsgericht Nürnberg entschied sich nach einer umfassenden Beweisaufnahme dafür, dass die außerordentliche Kündigung zulässig und wirksam war. Das Verhalten des Mieters hatte den Hausfrieden nachhaltig gestört. Zusätzlich reagierte der Mieter nicht auf die Unterlassungsschreiben und die ordentliche Kündigung. Diese Handlungsweise erlaubte dem Vermieter eine rechtmäßige außerordentliche Kündigung.
Rechtsprechung: Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.04.2016, Az. 14 C 7772/15
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