Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Das Verzögerungsgeld

26.07.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerkanzlei Heim, Augsburg.

Druckmittel gegen Pflichtvernachlässigung

Unternehmen und freiberuflich tätige Personen sind in vielen Bereichen zur Kooperation mit der Finanzverwaltung verpflichtet. Seit dem Fiskus im Jahr 2008 die Möglichkeit zugestanden wurde, unkooperatives Verhalten mit einem Verzögerungsgeld zu strafen, kann eine Pflichtvernachlässigung gegenüber dem zuständigen Finanzamt teuer werden. Was das Versäumnisgeld zu einem effektiven Disziplinierungsinstrument der Finanzverwaltung macht, schildert die Augsburger Steuerkanzlei Heim.

Im Kontrast zu Zwangsgeldern, die ein Handeln oder Unterlassen des Schuldners verursachen sollen, wurde das Verzögerungsgeld von Grund auf als Strafmaßnahme und Druckmittel konzipiert. Es darf daher auch zum Einsatz kommen, wenn das bemängelte Verhalten des Unternehmers oder Freiberuflers abgestellt wurde. Zeigt sich dieser Personenkreis der Finanzverwaltung gegenüber nicht kooperativ, entsteht ihnen daraus oftmals ein finanzieller Vorteil. Diesen abzuschöpfen, ist eine der Zielsetzungen des Verzögerungsgeldes.

Entscheiden sich die zuständigen Finanzbeamten, ein Verzögerungsgeld einzufordern, liegt es in ihrem Ermessen, dessen Umfang zwischen 2.500 und 250.000 Euro festzulegen. Die Verantwortlichen entscheiden hierüber einzelfallbezogen. Minimale Behinderungen könnten nicht oder mit dem Mindestsatz belangt werden, während in extremen Fällen der Totalverweigerung ein maximales Verzögerungsgeld wahrscheinlich ist.

Die Ahndung von Pflichtvernachlässigungen durch ein Verzögerungsgeld hat für die Finanzbehörden eine Reihe von Vorteilen. Im Vergleich zum Zwangsgeld ist diese Maßnahme leichter einzusetzen, flexibler und schmerzhafter. Ist unkooperatives Verhalten zu beklagen, wird das Verzögerungsgeld in folgenden Fällen eingesetzt.
  • Der Betriebsprüfer erhält keinen Zugang zur EDV-Buchhaltung.
  • Im Zuge der Prüfung werden Unterlagen nicht verfügbar gemacht oder Auskünfte verweigert.
  • Die EDV-Buchführung wird ohne die notwendige Zustimmung der Finanzverwaltung in ein anderes Land verlagert.
  • Es wird nicht auf die Forderung reagiert, die Buchführung wieder inländisch abzuwickeln.
  • Die Einkünfte aus Überschüssen privater Steuerpflichtiger überschreiten 500.000 Euro pro Jahr. Gleichzeitig wird die hierdurch entstehende Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Unterlagen nicht erfüllt.
Die Veranlassung des Verzögerungsgeldes ist eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung. Als solche kann sie durch ein produktives kommunikatives Verhalten beeinflusst werden, das die Bereitschaft, den Anforderungen der Finanzverwaltung nachzukommen, verdeutlicht. Ein erfahrener Steuerspezialist bringt die hierfür nötige Fachexpertise mit und kann die Entscheidung der Finanzverwaltung einfacher beeinflussen, als es dem Laien möglich wäre.

Quelle: Steuerkanzlei Heim, Augsburg / pressemeldungen.at
nach oben
FAQ