27.01.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: BITKOM - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V..
„Wer ab Februar 2016 weiterhin Daten auf Basis von Safe Harbor übermittelt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro“, sagt der Datenschutz-Experte bei Bitkom Consult, Andreas Schulz. Bitkom gibt praktische Hinweise und bietet den Unternehmen kostenlose Online-Seminare für eine fristgerechte Umstellung.
Unternehmen sollten umgehend identifizieren, welche Datenübermittlungen bisher auf Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens erfolgten. Recht klar lässt sich diese Frage beantworten, wenn mit US-Dienstleistern schriftliche Vereinbarungen vorliegen, die die Datenübermittlung regeln. Achtung: Datenübermittlungen liegen unter Umständen schon dann vor, wenn zum Beispiel auf der eigenen Unternehmens-Webseite Web-Analyse-Dienste von US-Anbietern eingebunden werden. Hierzu gibt es oft keine schriftlichen Vereinbarungen.
Unternehmen sollten sich bei der Bewertung ihres Handlungsbedarfs mit der Rechtsauffassung der Datenschutzbehörde in ihrem Bundesland vertraut machen. Die jeweiligen Ansprechpartner sind unter diesem Link zu finden: http://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html
Eine praxistaugliche Alternative zum Safe-Harbor-Abkommen sind die sogenannten Standardvertragsklauseln der EU-Kommission. Datenübermittlungen in die USA sind weiterhin möglich, wenn die vertragliche Beziehung mit dem Dienstleister auf diese Vertragsklauseln gestützt wird. Als Reaktion auf die Safe-Harbor-Entscheidung bieten mehrere US-Dienstleister an, sowohl Alt- als auch Neuverträge auf Standardvertragsklauseln umzustellen. „Die Standardvertragsklauseln sind jedoch kein Bausatz, sondern müssen unverändert in die jeweiligen Verträge mit dem Dienstleister übernommen werden“, sagt Andreas Schulz. Darüber hinaus bieten viele Cloud-Anbieter an, Daten in der EU zu speichern und zu verarbeiten (ggf. gegen Aufpreis).
Als unkritisch gilt es, technisch zuverlässig anonymisierte Daten in die USA zu übermitteln. Im besten Fall sind solche Daten auch verschlüsselt. „Wurden die personenbezogenen Daten anonymisiert oder nach anerkanntem Stand der Technik verschlüsselt, können diese ohne weiteres in amerikanischen Cloud-Diensten abgelegt werden“, sagt Schulz. Für die reine Datenspeicherung bei US-Cloud-Anbietern ist eine Verschlüsselung aus Sicht von Datenschutz und Datensicherheit daher sinnvoll. Sollen verschlüsselte Daten nach der Übermittlung jedoch bearbeitet werden können, ist dies zumeist praktisch nur schwer möglich.
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