05.12.2017 — Sebastian Koj. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In Dortmund klagte ein Hausbesitzer gegen seinen „Nacktmull-Nachbarn“. Dieser war ein leidenschaftlicher Saunierer und entspannte regelmäßig in vollen Zügen in seiner Gartensauna. Der Kläger fühlte sich hiervon gestört, denn sein Nachbar war nicht nur alleine nackt über seinen Rasen unterwegs, mal hatte er Freunde dabei und mal wälzten sich dann auch alle im Adam- und Evakostüm im Schnee. Ein für den Hausbesitzer unerträgliches Bild.
So wurde vor dem Amtsgericht Dortmund in erster Instanz erfolgreich geklagt. Dem Saunabesitzer wurde das Ablegen der Kleidung verboten, womit dieser nicht einverstanden war und in Berufung ging, sodass das Landgericht als nächste Instanz zuständig war.
Der Fall wurde vom Landgericht mit komplett anderen Augen gesehen und dementsprechend bewertet. Der Garten sei nämlich durch eine zwei Meter hohe Hecke umschlossen und somit kein öffentlicher Raum. Erst durch eine überdurchschnittliche Eigeninitiative sei es möglich, einen Blick auf den „Garten Eden“ zu erhaschen.
Nachdem spürbar wurde, in welche Richtung das Landgericht tendierte, zog der Kläger seine Klage zurück. Der Saunaliebhaber durfte wieder seiner Leidenschaft nachgehen. Jedoch entschied sich dieser nach diesem turbulenten hin und her zum Umzug – sodass der Kläger letztlich doch noch seinen Frieden bekam.
LG Dortmund – 1 S 13/16
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