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Der Fiskus reist auch mit in Urlaub

06.07.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Für die Ferien interessiert sich auch das Finanzamt. Das reicht von Urlaubsgeld über Fahrtkosten bis zur Tätigkeit in der Ferne.

Wie in nahezu jeden Lebensbereich mischt sich der Fiskus auch in die Ferienplanung der Steuerzahler ein. Das beginnt bereits mit dem vom Arbeitgeber ausgezahlten Urlaubsgeld. Das unterliegt ebenso in voller Höhe der Lohnsteuer wie auch ein Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Damit verbleibt netto meist deutlich wenig von dem Extrageld, das der Chef insgesamt für die Erholung auszahlt. Doch es gibt Auswegstrategien, um die Abgaben gering zu halten, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart anlässlich der anstehenden Urlaubssaison 2010 hinweist.

Zahlt der Chef seinen Mitarbeitern beispielsweise statt dem üblichen Urlaubsgeld einen Zuschuss für Kindergarten, Hort, Tagesmutter oder sonstige Betreuung, bleibt das unabhängig von der Höhe steuerfrei, sofern die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung darf der Arbeitgeber die Kosten auch dann steuerfrei übernehmen, wenn der Angestellte dafür auf freiwillige Zulagen wie Jahresbonus oder Urlaubsgeld verzichtet. Damit können Eltern netto mehr einstreichen, wenn sie beispielsweise das Urlaubsgeld in eine Erstattung für die Kindergartengebühr eintauschen. Der Arbeitgeber spart durch weniger Sozialabgaben und beim Arbeitnehmer kommt die Steuerersparnis hinzu.

„Unerheblich ist, ob Kollegen den Tausch nicht mitmachen und sich das Urlaubsgeld auszahlen lassen“, sagt Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Die Firma kann die Abgaben für das Urlaubsgeld auch aus eigener Tasche übernehmen. Will sie sich großzügig zeigen, zahlt sie eine pauschale Lohnsteuer und die sommerliche Unterstützung dann netto aus. Hierfür müssen im Betrieb aber mindestens 20 Mitarbeiter Urlaubsgeld erhalten.

Bei unbezahltem Urlaub entfällt eine Besteuerung mangels Geldzufluss ohnehin. Das führt oft sogar zu einer Entlastung, da die Progression des Arbeitnehmers für das übrige Jahreseinkommen entsprechend sinkt. In der Sozialversicherung bleibt das Beschäftigungsverhältnis für einen Monat weiter erhalten. „Dauert die unbezahlte Pause aber länger, endet die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung, der Urlauber ist abzumelden“, erläutert die Expertin. Der Angestellte sollte dann eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abschließen.

Geht es mit dem Firmenwagen in die Ferien, kann der Arbeitgeber sämtliche Benzinkosten und auch eine Reparatur am Urlaubsort übernehmen. Denn diese Aufwendungen sind bereits in der pauschalen Listenpreis-Besteuerung für den Privatanteil enthalten. Das gilt aber nicht für vom Chef bezahlte Maut-, Vignetten- oder Tunnelnutzungsgebühren oder einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten Schutzbrief. „Das zählt als zusätzlicher geldwerter Vorteil“, so Wänger. Ermitteln Arbeitnehmer den Privatanteil ihres Firmenwagens allerdings mittels Fahrtenbuch, kommt es durch die Urlaubstouren zu einem kräftigen Anstieg der Privatfahrten, was dann in Jahresendabrechnung zu einem höheren geldwerten Vorteil führt.

Wird ein Teil des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr übertragen oder verzichten Angestellte darauf, vergessen sie meist, diesen Umstand in der späteren Steuererklärung zu berücksichtigen. Bei der üblichen Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt bedenkenlos 220 Pendelfahrten zur Arbeit. Dabei gehen die Beamten von 30 Tagen Urlaub aus. Wurden diese nicht ausgeschöpft, können Arbeitnehmer diese Tage mit einem entsprechenden Hinweis in der Erklärung addieren und dadurch eine höhere Entfernungspauschale geltend machen.

In der Ferienlaune denken viele Arbeitnehmer nicht ans Finanzamt. Dabei kann es sich lohnen, Belege zu sammeln. Alle Kosten eines Telefonats in die Firma sind als Werbungskosten abzugsfähig. „Das gilt auch für die teilweise happigen ausländischen Handygebühren, die bei beruflichen Anrufen aus der Heimat anfallen“, weiß die Steuerexpertin. Wird während des Urlaubs ein Kunde aufgesucht, können neben den Fahrtkosten auch Verpflegungspauschalen für diese Tage abgesetzt werden. Findet eine dienstliche Fortbildungsveranstaltung in der Nähe des Urlaubsortes statt, sind die Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit des Fachkongresses wie auch die Gebühren abziehbar. Das gelingt nach der aktuellen Rechtsprechung durch Verteilung in beruflich und privat, selbst wenn die Zeiten für die Firma gering ausfallen.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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