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Der vermietende Eigentümer - Umlegen der Grundsteuer?

06.08.2013  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Auch der Bundesgerichtshof ist einsichtig, wie die Entscheidung des BGH vom 17.04.2013 zu Az.: VIII ZR 252/12 deutlich macht.

Der Fall beschäftigte sich mit einer Betriebskostenabrechnung, in welcher eine Nachzahlung geltend gemacht wurde. In der Betriebskostenabrechnung hatte der Eigentümer, bzw. im entschiedenen Fall der an dessen Stelle stehende Zwangsverwalter, auch die Grundsteuer umgelegt. Dabei stellte er den Betrag um, der direkt in Rechnung gestellt wurde für das betroffene Sondereigentum.

In einer früheren Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof für diesen Fall die Anwendung eines fehlerhaften Umlageschlüssels gerügt, denn auch die Grundsteuer müsse sich nach dem mietvertraglichen Umlageschlüssel richten, der in der Regel auf die Fläche lautet, so dass es zu der unsäglichen Situation kam, dass vermietende Sondereigentümer eigentlich sämtliche Grundsteuerbescheide ihrer Miteigentümer abrufen mussten, die gesamtvermietete Fläche der gesamten Eigentumswohnanlage ermitteln mussten, um dann über die Fläche die anteilige Grundsteuer herausermitteln zu müssen.

Diese Rechenoperation war nach der dann allzeit zu lesenden Kritik natürlich unsäglich, unpraktikabel und in hohem Maße auch ungerecht. Wegen der vielfältigen Kritik hatte das Landgericht Neuruppin wohl ein Einsehen und ließ die Revision zu.

Der BGH revidierte seine ursprüngliche Meinung aus der früheren Entscheidung (veröffentlicht NZM 2004, 580) und kam zur kurzen und schlichten Begründung, dass in einem solchen Fall schlicht die von dritter Seite erhobene Grundsteuer 1:1 durchgeleitet werden könne. Es sei nämlich hier nichts umzulegen ….

Dem ist nichts hinzuzufügen.

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