01.11.2011 — Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Damit der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist auch erforderlich, dass er im Besitz einer Rechnung ist. Die Rechnungsübermittlung in Papierform verursacht sowohl beim leistenden Unternehmer wie auch beim Leistungsempfänger erhebliche Kosten. Hierunter fallen nicht nur die Kosten für das Versenden sondern auch die Papierkosten wie auch die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrung. Beim Leistungsempfänger wird häufig die in Papierform eingegangene Rechnung vervielfältigt, damit diese den einzelnen Fachabteilungen zur Verfügung gestellt werden kann.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers kann eine Rechnung auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, § 14 Abs. 1 S. 2 UStG. Voraussetzung für die vereinfachte Rechnungsübermittlung und damit für den Vorsteuerabzug ist jedoch, dass die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet wird. Damit soll ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Leistungsbeziehung geschaffen werden.
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