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Deutsche Bauindustrie lobt Stärkung der Tarifautonomie im Koalitionsvertrag

12.12.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie.

"50-Prozent-Quorum" abgeschafft - öffentliches Interesse alleiniges Kriterium für Allgemeinverbindlichkeit // Prinzip "ein Betrieb - ein Tarifvertrag" geregelt

„Mit der Vereinbarung zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen wird die Tarifautonomie in wichtigen Punkten gestärkt.“ Dies erklärte Dipl.-oec. Andreas Schmieg, Vizepräsident Sozialpolitik des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, heute in Berlin mit Blick auf den in der vergangenen Woche ausgehandelten Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD. Durch den Wegfall des „50-Prozent-Quorums“, nach dem ein Tarifvertrag nur dann für allgemeinverbindlich erklärt werden kann, wenn die tarifgebundenen Arbeit­geber mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmer beschäftigen, gelte nun das „öffentliche Interesse“ als alleiniges Kriterium für die Allgemeinverbindlichkeit. „Damit wird sichergestellt, dass Tarifverträge im öffentlichen Interesse, z. B. für eine Tarifrente Bau, künftig auch auf nicht verbandlich organisierte Betriebe anzuwenden sind. Dies stärkt den fairen Wettbewerb“, erklärte Schmieg weiter.

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Schmieg sieht dadurch die Tarifpartner stärker in der Verantwortung: „Dies kann die Bauwirtschaft aber schultern, bereits die besonderen Regelungen zur Saisonkurzarbeit haben als Blaupause für branchenübergreifende Sonder­regelungen, z. B. während der Wirtschaftskrise 2008, gedient.“ Auch dass Rechtsstreitigkeiten über die Allgemeinverbindlichkeit in Zukunft bei den Arbeitsgerichten zu klären sind, wertete Schmieg als Erfolg: „Damit entscheiden in Zukunft die Gerichte, die die Arbeitswirklichkeit am besten kennen.

Darüber hinaus lobte Schmieg, dass das Prinzip „ein Betrieb, ein Tarifvertrag“ gesetzlich geregelt und damit die Tarifeinheit wieder festgeschrieben werde. Schmieg sieht hierin ein wirksames Mittel, die Zerfaserung der Tariflandschaft zu vermeiden.

Daneben äußerte Schmieg ordnungspolitische Bedenken gegen den ebenfalls verabredeten gesetzlichen Mindestlohn; „Auch bei diesem Zugeständnis ist immerhin anzuerkennen, dass wenigstens befristet für bis zu zwei Jahre niedrigere tarifliche Regelungen möglich sind. Für die Bauwirtschaft mit höheren Mindestlöhnen von derzeit mindestens 10,25 Euro wird der gesetzliche Mindest­lohn von 8,50 Euro ab 2015 keine Auswirkungen haben.“

 

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