14.12.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutsches Institut für Bautechnik.
Zahlreiche harmonisierte Normen für Bauprodukte sind aus technischer Sicht unzureichend. Für die Bauwerkssicherheit wichtige Leistungsangaben können anhand der Norm nicht gemacht werden.
Dies hat zur Folge, dass die vollständige Erfüllung der nationalen Bauwerksanforderungen auf Grundlage dieser Normen nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Ein Problem, mit dem neben Deutschland auch weitere EU-Länder kämpfen.
Dass einige harmonisierte Normen Lücken aufweisen, ist unstrittig – auch die Europäische Kommission räumt dies ein. Klar ist zudem: Die Behebung der Normmängel wird Jahre in Anspruch nehmen. Sicher gebaut werden muss aber schon heute. Bei der Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-100/13 hat sich die Europäische Kommission deshalb auf einen Kompromiss eingelassen. Während sie verpflichtende nationale Nachregelungen für harmonisierte Bauprodukte – wie bisher in Deutschland über die Bauregelliste B Teil 1 – weiterhin ablehnt, toleriert sie – alternativ zur ETA – übergangsweise freiwillige nationale Systeme zum Lückenschluss.
Der eleganteste Weg, Lücken in harmonisierten Normen auf freiwilliger Basis zu schließen, ist weiterhin die Europäische Technische Bewertung (ETA). Hersteller nutzen hier ein etabliertes europäisches Instrument, um einen vollständigen Leistungsnachweis für ihr Produkt zu erbringen. Das Produkt darf mit der CE-Kennzeichnung im gesamten europäischen Wirtschaftsraum vermarktet werden. Die Leistungsverbesserungen zur harmonisierten Norm können aktiv beworben werden und sind europaweit sichtbar.
Alternativ können Lücken in Deutschland über freiwillige Leistungsangaben auf Grundlage einer technischen Dokumentation des Herstellers geschlossen werden. Die Einzelheiten dieses Systems sind in Kapitel D 3 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) dargestellt. Bis zum Inkrafttreten der Länder-Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen wird das System über Vollzugshinweise der obersten Bauaufsichtsbehörden umgesetzt. Dabei gilt sinngemäß: Freiwillige Leistungsangaben des Herstellers werden von den Bauaufsichtsbehörden anerkannt, wenn sie durch eine unabhängige Technische Bewertungsstelle nach der Bauproduktenverordnung bestätigt werden. In Fällen, in denen anerkannte technische Regeln vorliegen, die eine eindeutige Bewertung gewährleisten, dürfen auch notifizierte Stellen entsprechende Bescheinigungen ausstellen.
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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