24.09.2021 — Carla Gerke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nicht nur einen Vogel, sondern gleich 100 Zebrafinken, 20 Wellensittiche und 30 exotische Körnerfresser wie z. B. Zwergwachteln, Kanarienvögel und Diamanttäubchen hielt eine Karlsruher Mieterin in ihrer Wohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses. Durch zwei Wohnungsbesichtigungen des Stadtveterinäramtes konnte mit Adleraugen festgestellt werden, dass Regale, Schränke und Teile des Fußbodens zwar teilweise mit Zeitungspapier abgedeckt waren, sich auf dem Fußboden, auf einigen Schränken und an Lampen aber dennoch deutliche Spuren von Vogelkot und Federn befanden. Obwohl die Mieterin beteuerte, die Wohnung regelmäßig zu reinigen, schien sie eine Gesundheitsgefahr durch Ablagerungen an weniger zugänglichen Stellen der Wohnung, auch für weitere Bewohner des Hauses, auszubrüten.
Diese exzessive Tierhaltung überschreite jedes mit einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu vereinbarendem Maß. Somit ergab sich eine Abmahnung des Vermieters, welche die Vogelliebhaberin allerdings ignorierte. Wenig später folgte demnach die fristlose Kündigung. Die Mieterin musste ergo zwar einen Abflug machen, allerdings wurde ihr auf Grund ihres hohen Alters letztlich eine Räumungsfrist von sechs Monaten zugestanden.
Landesgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.01.2001, AZ 9 S 360/00
Bild: achris (Pixabay, Pixabay License)
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