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Die Abgabe der Stimme in der Eigentümerversammlung

27.11.2012  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wer einmal Ja sagt, hat Ja gesagt – oder doch nicht?

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 13.07.12 (BGH, V ZR 254/11) mit der Fragestellung, ob die in einer Eigentümerversammlung abgegebene Stimme nach Zugang beim Versammlungsleiter, aber noch vor Ergebnisverkündung widerrufen werden könne.

Im Ausgangsfall hatten die Eigentümer mit Stimmzetteln über einen Beschlussantrag abgestimmt. Die abgegebenen Stimmzettel wurden geöffnet und das Ergebnis in eine Tabelle eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt überlegten es sich einige Eigentümer anders und forderten ihren Stimmzettel zurück, um eine andere Stimmabgabe einzureichen.

Dem kam der Versammlungsleiter nach und verkündete deshalb auch ein anderes Beschlussergebnis.

Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Vorgehen und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Stimmabgabe mit dem Zugang beim Versammlungsleiter unwiderruflich wird, da sie eine empfangsbedürftige Willenserklärung sei, die mit Zugang wirksam werde.

Fazit

Man überlege sich, wie man abzustimmen gedenkt, ein „Zurück“ gibt es dann nicht mehr.

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