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Dienstwagenbesteuerung: Oldtimer im Betriebsvermögen – Teil 1

10.08.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Betrieblich genutzte Oldtimer erfreuen sich zunehmend großer Beliebtheit. Die Gründe dafür sind vielfältig und nicht nur lohnsteuerlich veranlasst. Was Sie bei der Abrechnung beachten müssen, erklärt Lohnsteuerexperte Volker Hartmann.

Im Rahmen der pauschalen Nutzungswertbesteuerung orientiert sich die Höhe der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei der 1-%-Regelung nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Wird ein Oldtimer betrieblich genutzt, bemisst sich der aktuelle geldwerte Vorteil entsprechend am historischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Der tatsächliche Wert des Fahrzeuges, der – je nach Zustand des Fahrzeugs – regelmäßig deutlich über dem historischen Listenpreis liegt und die tatsächliche Höhe der Unterhaltskosten für das Fahrzeug sind bei der pauschalen Nutzungswertermittlung im Rahmen der 1-%-Regelung unbeachtlich.

Bei Oldtimern handelt es sich um historische Kraftfahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind. Aufgrund ihrer Beschaffenheit haben Oldtimer nur eine eingeschränkte Alltagstauglichkeit und damit einen nur eingeschränkten betrieblichen Nutzungswert. Oldtimer verursachen nicht unerhebliche Kosten für Reparaturen und insbesondere für Restauration und Instandsetzung. Ersatzteile sind teilweise schwierig zu bekommen und entsprechend teuer. Oldtimer können oft auch nicht in normalen Werkstätten, repariert werden, sondern bedürfen eines Oldtimer-Spezialisten.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein historisches Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt und keine wesentlichen betrieblichen Gründe vorliegen, z. B. eine besondere Branchenzugehörigkeit, geht das Finanzamt im Zweifelsfall davon aus, dass private Gründe ausschlaggebend sind, z. B. die persönliche Vorliebe des begünstigten Arbeitnehmers für historische Kraftfahrzeuge.

Lohnsteuerlich ist es zwar grundsätzlich zulässig, einem Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung zu überlassen und den Nutzungswert für jedes Fahrzeug pauschal im Rahmen der 1-%-Regelung der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Zunehmend kommt es bei jedoch bei Betriebsprüfungen zu Beanstandungen, weil die Zurverfügungstellung eines historischen Kraftfahrzeugs aus Sicht des Finanzamtes unangemessen sein kann und einem Fremdvergleich nicht standhält. Häufig werden historische Kraftfahrzeuge unmittelbar vom Betriebsinhaber oder vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft angeschafft und ausschließlich durch diese genutzt.

Aus Sicht des Finanzamts stellt ein Arbeitgeber üblicherweise einem fremden Dritten, der nicht gleichzeitig Gesellschafter des Unternehmens ist, nicht ohne Weiteres ein historisches Kraftfahrzeug unentgeltlich zur privaten Nutzung zur Verfügung. Ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann würde sorgfältig abwägen, ob die eingeschränkte Alltagstauglichkeit des Fahrzeugs und die langfristig vergleichsweise hohen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Nach gefestigter Rechtsprechung sind Oldtimer ohne betrieblichen Bezug wie z. B. in der KFZ-Branche grundsätzlich weder geeignet noch dazu bestimmt, einen Betrieb zu fördern. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Oldtimer-Nutzung nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, liegt bei einem Einzelunternehmen und bei einer Personengesellschaft hinsichtlich der Aufwendungen des Arbeitgebers eine Entnahme vor.

Bei einer Kapitalgesellschaft liegt eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung vor, die nicht betrieblich, also nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist immer dann anzunehmen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte. Bewertungsmaßstab für die verdeckte Gewinnausschüttung sind die angemessenen tatsächlichen Bruttoaufwendungen der Gesellschaft.

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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