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Dienstwagengewährung bei lang andauernder Erkrankung

12.01.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

Aktuelle Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 - AZ.: 9 AZR 631/09 - zur Frage, ob der Entzug eines Dienstwagens bei lang andauernder Erkrankung eines Arbeitnehmers möglich ist

Das BAG hat in seinem Urteil zum ersten Mal ausdrücklich entschieden, dass die Gebrauchsüberlassung eines PKW zur privaten Nutzung regelmäßig nur so lange geschuldet ist, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt schuldet. Da dies für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber vom erkrankten Arbeitnehmer den Dienstwagen bis zur Wiederaufnahme der Arbeit herausverlangen.


Einleitung

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen auch für private Zwecke zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Die Gebrauchsüberlassung eines PKW auch zur privaten Nutzung wird zu einem Teil der Arbeitsvergütung und ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. Daher ist sie regelmäßig nur so lange zu gewähren, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt schuldet. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die wegen Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mehr besteht, ist dies nicht der Fall. Daher haben arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug. Dies entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte, der sich das BAG mit der genannten Entscheidung nunmehr ausdrücklich anschließt.


Sachverhalt

Der Entscheidung des BAG liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte stellt dem Kläger für seine Tätigkeit einen PKW „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. Der Kläger war arbeitsunfähig krank. Der Entgeltfortzahlungszeitraum endete am 13.04.2008. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, den PKW an die Beklagte zurückzugeben. Der Kläger gab den PKW am 13.11.2008 zurück. Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18.12.2008 überließ die Beklagte dem Kläger wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger machte mit seiner vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingereichten Klage eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13.11.2008 bis 15.12.2008 geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch vor dem BAG blieb der Kläger erfolglos.


Entscheidung

Das BAG hat entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung des Nutzungsausfalls nicht zusteht. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung könne bloß bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug vertragswidrig entziehe. Dies sei bei dem zu Grunde gelegten Sachverhalt allerdings nicht der Fall. Für Zeiten, in denen der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt schulde, schulde er auch nicht die Gebrauchsüberlassung eines PKW zur privaten Nutzung. Der Entzug des Fahrzeugs sei daher nicht vertragswidrig. Zur Begründung führt das BAG aus, dass der Kläger im streitigen Zeitraum seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Vielmehr sei der Kläger von seiner Arbeitspflicht wegen seiner Erkrankung frei geworden. Damit einhergehend sei aber zugleich die Beklagte von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung – Arbeitslohn – frei geworden. Eine Fortgewährung der Nutzungsbefugnis könne somit allenfalls als Entgeltfortzahlungsanspruch geltend gemacht werden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall bestehe für dieselbe Krankheit nach § 3 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) aber nur für maximal sechs Wochen. Einen etwaigen längeren vertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe der Kläger nicht vorgetragen. Mit dem Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums am 13.04.2008 ende der Anspruch auf die private Nutzungsüberlassung des Dienstfahrzeugs.


Praxishinweis

Um derartige Streitigkeiten über Entschädigungszahlungen zu vermeiden, bietet es sich an, bereits bei der Gewährung des Dienstwagens in der entsprechenden Dienstwagenrichtlinie des Unternehmens darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums bis zur Wiederaufnahme der Arbeit berechtigt ist, den Dienstwagen vom Arbeitnehmer herauszuverlangen. Auch wenn dies der gesetzlichen Wertung entspricht, ist eine solche Regelung aus Klarstellungsgründen zu empfehlen. Sollte vertraglich ein über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch hinausgehender Anspruch auf Arbeitsvergütung im Krankheitsfall bestehen, kann die Herausgabe des Dienstwagens erst mit dessen Ablauf verlangt werden. Der Herausgabeanspruch kann gerichtlich geltend gemacht werden, was bei Nachweis einer dringenden betrieblichen Notwendigkeit auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen kann. Bei Nichtherausgabe durch den Arbeitnehmer kann zudem gegebenenfalls Nutzungsentschädigung in Höhe des steuerlich zu berücksichtigenden geldwerten Vorteils verlangt werden.

Quelle: Sabrina Gäbeler (Taylor Wessing München)
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