14.05.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main.
Dem Antrag der Arbeitgeberin wurde stattgegeben. Dem Wahlvorstand wurde untersagt, die Wahl zu einem Betriebsrat für den Flugbetrieb der SunExpress Deutschland GmbH durchzuführen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Flugbetrieb der Arbeitgeberin nicht dem Betriebsverfassungsgesetz unterliege und es deshalb an einer gesetzlichen Grundlage für eine Betriebsratswahl fehle. Die Wahl eines Betriebsrates für das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens ohne einen Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 BetrVG sei nichtig.
Für eine richtlinienkonforme Auslegung dahingehend, dass in Luftfahrtunternehmen ohne Tarifverträge nach § 117 Abs. 2 BetrVG gesetzliche Betriebsräte auch für den Flugbetrieb errichtet werden können, sieht die Kammer keinen Raum. Ziel der Richtlinie 2002/14/EG sei die Festlegung eines allgemeinen Rahmens mit Mindestvorschriften für das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Die Richtlinie treffe aber keine Aussage darüber, ob und ggf. welche Arbeitnehmervertretungen zu gründen zu seien.
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main kann der unterlegene Beteiligte Beschwerde beim Hessischen Landesarbeitsgericht einlegen.
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