26.02.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Keine Frage: Haustiere können unser Leben bereichern. Sie sind treue Begleiter und stehen uns in sämtlichen Lebenslagen bei. Auch gesundheitlich profitieren Haustierhalter nachweislich. So senkt Tierhaltung zahlreichen Studien zufolge aufgrund ihrer beruhigenden Wirkung auf Menschen nicht nur den Stresslevel des Besitzers, auch die körperliche Fitness können sie – je nach Tierart – verbessern. Schließlich macht ein Hundebesitzer, der seinen Vierbeiner mehrmals am Tag Gassi führen muss, mehr Schritte am Tag als der durchschnittliche Stubenhocker.
Als Mieter ist jedoch Vorsicht geboten. Es kann nicht jedes beliebige Tier ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters angeschafft werden. Die meisten Mietverträge regeln die Möglichkeit und den Umfang der Haustierhaltung unzweifelhaft. Die häufigste verwendete Klausel im Mietvertrag lautet:
„Kleintiere wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere dürfen ohne Einwilligung des Vermieters in haushaltsüblichem Umfang gehalten werden.“
Die Haltung von Hunden oder Katzen ist folglich in der Regel ganz klar genehmigungspflichtig.
In Berlin war nun aber ein Mieter ganz besonders kreativ. Er glaubte, seinen Vermieter davon überzeugen zu können, dass sein Yorkshire-Terrier kein Hund im Sinne des Mietvertrags, sondern ein „Kleintier“ sei und verlangte deshalb die Zustimmung des Vermieters. Nun sind Yorkshire-Terrier, die eine Größe von um die 20 cm und ein Gewicht von bis zu 3 kg erreichen, beileibe keine Riesen. Aber ihre Zugehörigkeit zur Gattung „Hund“ infrage zu stellen, mutet kurios an. Das sah auch das Amtsgericht Berlin Spandau so. Denn nachdem der Vermieter hartnäckig die Yorkshire-Terrier-Haltung verweigert hatte, zog der Mieter vor Gericht. Dieses folgte ihm in seiner Begründung aber nicht: Ein Hund bleibt schließlich ein Hund. Es lohnt sich also kaum, sich und seinem Vermieter ein X für ein U vorzumachen. Die Biologie lässt sich nicht so schnell umschreiben …
Urteil des AG Berlin Spandau, Az. 13 C 574/10
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