22.06.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Bremen.
Der Arbeitgeber ist deshalb verurteilt worden, den Arbeitnehmerin die tarifliche Vergütung nachzuzahlen.
Es handelt sich um folgenden Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 2006 als sog. Auspackhilfe bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist als Auftragnehmerin für den Einzelhandel tätig und ihre Arbeitnehmer führen für Einzelhandelsunternehmen in deren Räumen Auspack-, Einräum- und Kontrollarbeiten (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum) aus. Der Arbeitsvertrag war als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet; es war eine Vergütung von 5 € pro Stunde vereinbart. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet.
Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Bremen und Bremerhaven sieht für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindestvergütung von zuletzt 9,70 € brutto vor.
Auf die Klage der Arbeitnehmerin ist die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden, für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin eine Vergütung nach der einschlägigen Tarifgruppe des Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel Bremen/Bremerhaven zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergütung von 5 € pro Stunden sittenwidrig niedrig ist, da sie um mehr als ein Drittel geringer ist als die Vergütung nach der zutreffenden Tarifgruppe des als einschlägig anzusehenden Tarifvertrages.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, über die das Landesarbeitsgericht entschieden hat. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache dagegen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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