09.05.2022 — Hannah Nielsen. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Hund eines Mieters wurde während der Abwesenheit seines Herrchens in der Gästetoilette des Beklagten eingesperrt und zerfetzte dort aus Langeweile das Toilettenpapier. An sich kein neues Weltgeschehen, hätte er das besagte Papier nicht anschließend in den Abfluss des Waschbeckens gestopft und den Wasserhahn aufgedreht, wodurch er für eine Überschwemmung sorgte. Durch dieses motorische Kunststück des Hundes wurden nicht nur die Mietwohnung des Hundehalters, sondern auch die beiden unter ihm liegenden Wohnungen durch das Wasser beschädigt.
Zunächst übernahm die Gebäudeversicherung des Vermieters den Schadensfall, kam dann jedoch auf den Mieter zu und verlangte die Auszahlungssumme von diesem zurück. Als dieser nicht zahlte, klagte die Versicherung gegen den Hundehalter.
Das Landgericht Hannover beschränkte die Haftung des Mieters gemäß § 61 VVG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die in diesem Fall jedoch nicht festzustellen sei.
Grobe Fahrlässigkeit liegt laut Urteil des Gerichts nur vor, „wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden sei, wenn also einfachste, ganz naheliegende Erwägungen nicht angestellt worden seien[.]“ Das Handeln des Hundes konnte der Mieter jedoch nicht vorhersehen. Das Landgericht Hannover machte eine Verkettung unglücklicher Umstände für den Schaden verantwortlich.
Jeder Vierbein-Liebhaber weiß, dass das Zerfetzen der Toilettenpapierrolle sehr wohl ein abzusehendes Verhalten durch das Haustier darstellte, jedoch konnte der Mieter nicht mit dem Geschick des Hundes rechnen, das zweckentfremdete Papier in den Abfluss zu stecken und den Wasserhahn zu öffnen, wodurch der Wasserschaden erst zustande kommen konnte.
Das Gericht hielt dem Hundehalter entgegen der Klage zugute, dass er für einen schadlosen Ablauf seiner Abwesenheit gesorgt hatte, indem er alles (bis auf die Toilettenpapierrolle) aus dem Gäste-WC entfernt hatte und seine Nachbarn gebeten hatte, bei unruhigem Verhalten des Hundes auf seinem Handy anzurufen. Auch hatte er den Hund ohne negative Vorfälle mehrfach eingesperrt, weshalb der Schaden nicht naheliegend und ersichtlich sein konnte.
Ein Versuch, den Mieter wegen grober Fahrlässigkeit nach der Tierhalterhaftung gemäß § 833 S. 1 BGB zu verantworten, lehnte das Landgericht ebenfalls ab, sodass die Versicherung am Ende auf den Kosten, die der tierische Badegast verursacht hatte, sitzen blieb.
Landgericht Hannover: Az: V 19 S 1968/99
Quellen und Hintergründe:
Bild: kim_hester (Pixabay, Pixabay License)
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