21.01.2014 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Dabei war besagtes Aufbringen rein zweckmäßig durchaus sinnvoll. Die Rasenfläche, um die es in dem Rechtsstreit (Urteil des AG Oberhausen vom 09.07.2013, 34 C 94/12) zwischen dem klagenden Eigentümer und den beklagten restlichen Eigentümern ging, war in der Vergangenheit häufiger unerlaubterweise zum Parken benutzt worden. Diesem Treiben wollte die Eigentümergemeinschaft einen Riegel vorschieben und entschied per Mehrheitsbeschluss und "nur" einer Gegenstimme, zwei bis drei "stattliche Findlinge" auf der Fläche auszulegen.
So weit, so gut.
Um seiner gegenteiligen Ansicht Achtung zu verschaffen, zog der überstimmte Eigentümer vor Gericht. In seiner Klage verwies er auf § 22 Absatz 1 WEG: Das Verteilen einiger stattlicher Findlinge stelle eine bauliche Veränderung dar und als solche bedürfe sie der Zustimmung sämtlicher Eigentümer. Zudem sei die bauliche Veränderung für ihn nachteilig und deshalb auch nach § 14 Nummer 1 WEG nicht zulässig. Die Grünfläche sei schlicht nicht mehr als solche benutzbar, beispielsweise für Sonnenbäder, und auch durch weniger heftige Maßnahmen gegen unerlaubtes Parken zu schützen gewesen. Problematisch sei auch die unbestimmte Beschlussfassung, in der Größe und Zahl der Findlinge nicht genau beschrieben werde.
Die beklagten Eigentümer entgegneten dem, die Rechte des Klägers würden nicht eingeschränkt, der Beschluss sei bestimmt genug gewesen, da die Funktion der Findlinge eindeutig festgelegt worden sei, und schlussendlich hätten Maßnahmen gegen das Parken getroffen werden müssen. Allerdings argumentierten sie damit im Wesentlichen am Thema vorbei. In Teilen war die Argumentation der Beklagten zwar nachvollziehbar (eben in Bezug auf das unerlaubte Parken), doch reichte das nicht, um das Gericht erstens davon zu überzeugen, dass der Beschluss den klagenden Eigentümer nicht beeinträchtige, und zweitens davon, dass das Platzieren der Findlinge keine bauliche Veränderung darstelle.
Gerade der Hinweis auf die Funktion der Findlinge stellte sich als Schuss ins eigene Knie heraus, denn das Gericht stellte eine logische Kausalkette auf. Wenn die Findlinge illegales Parken verhindern sollten, müssten sie auch verhindern, dass sie ohne großen Aufwand von ihrem Liegeplatz entfernt oder umfahren werden könnten. Das für diesen Zweck notwendige beträchtliche Gewicht und die ebensolchen Ausmaße der Findlinge machten sie ganz eindeutig zu einer baulichen Veränderung, zumal sie als dauerhaftes Hindernis für Falschparker gedacht gewesen seien. Mit dem rein gestalterischen Verteilen von Kieselsteinen oder Ähnlichem habe das nichts mehr zu tun.Übrigens war nicht nur das Recht, sondern auch das Prinzip mit dem Kläger. Denn auch der mögliche Nachteil, der dem Kläger durch die Findlinge erwachsen könne, kam zur Sprache. Tatsächlich komme es nur auf die Möglichkeit an, stellte das Gericht fest: Unwichtig sei, ob der Kläger tatsächlich dort sonnenbaden wolle, wo die Findlinge sich befänden, und auch, wie häufig er die Rasenfläche tatsächlich in dieser oder irgendeiner anderen Form nutze. Relevant sei nur, dass er es nicht so uneingeschränkt könne wie vor der Aufstellung der Findlinge.
Und dass dem so war, war wirklich kaum abzustreiten.
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