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Einwilligungsbeweis mit Code-Ident-Verfahren

06.06.2017  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Telefonieren zu Werbezwecken ist gegenüber Verbrauchern nur mit Einwilligung erlaubt. Wie kann man die Einwilligung rechtsicher einholen? Das OLG München beschäftigte sich mit dem sogenannten Code-Ident-Verfahren. Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER – KÖLN erläutert das Urteil.

Das Oberlandesgericht München hat sich mit dem Nachweis der Erteilung einer Einwilligung in Werbeanrufe mittels des sog. Code-Ident-Verfahrens befasst (Urt. v. 26.01.2017, Az. 29 U 3841/16).

Es ging um einen Werbeanruf auf die private Mobilfunknummer einer Verbraucherin. Die Einwilligung sollte im Rahmen eines Gewinnspiels erteilt worden sein. Die Verifikation der bei dem Gewinnspiel erlangten Daten sei im Wege des sog. Code-Ident-Verfahrens erfolgt:

„Dabei werde der laufenden Sitzung des Gewinnspielteilnehmers per Zufallsgenerator ein sechsstelliger Teilnahmecode zugewiesen, nachdem dieser seine persönlichen Daten eingegeben habe. Stimme der Teilnehmer der Übersendung dieses Codes per SMS auf sein Handy mit der angegebenen Nummer zu, so werde der Teilnahmecode über einen externen Dienstleister […] an die angegebene Handynummer übersandt. Der Teilnehmer müsse dann den Code in das weiterhin geöffnete Browserfenster des Gewinnspiels eingeben; nur wenn das Browserfenster nicht zwischenzeitlich geschlossen worden sei, könne die Verifikation durchgeführt werden […]“.

Kein tauglicher Nachweis

Die angerufene Zeugin behauptete, weder an dem Gewinnspiel teilgenommen noch sich im Wege des Code-Ident-Verfahrens identifiziert zu haben. Das OLG München sah in dem Werbeanruf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da die Antragsgegnerin keine wirksame Einwilligung der Zeugin nachweisen konnte. Die Vorinstanz hingegen nahm noch an, es habe eine Einwilligung der Zeugin vorgelegen. Dort sah man den Vortrag zum Code-Ident-Verfahren als glaubhaft an (LG Augsburg, 25.08.2016, Az. 1 HK O 1485/16).

Die Richter der zweiten Instanz sahen das anders und wollten dem Anrufer auch keine Beweiserleichterungen in Form einer tatsächlichen Vermutung zubilligen.

Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers reichte nicht. Der Nachweis eines wirksamen Opt-Ins sei dem Anrufer aufgrund der widersprechenden Angaben der Zeugin nicht gelungen. Daran änderte auch die angebliche Verifikation mittels des Code-Ident-Verfahrens nichts.

Fazit

Der BGH hat bereits das Double-Opt-In im Rahmen einer Einwilligung per E-Mail nicht als ausreichend angesehen, um den Nachweis einer Einwilligung in telefonische Anrufe zu erbringen. E-Mail-Account Inhaber sind eben nicht immer identisch mit dem Telefonanschlussinhaber. Auch das Code-Ident-Verfahren ist ein beliebtes Verfahren, um im Rahmen des Telefon-Marketings die Identität eines Teilnehmers bzw. dessen Telefonnummer zu bestätigen. Sofern ein Werbetreibender eine Einwilligung in Werbeanrufe über dieses Verfahren verifiziert, muss er jedoch im Streitfall gleichwohl nachweisen können, dass der Angerufene die Einwilligung tatsächlich erteilt hat. Es gelten demnach auch hier die allgemeinen Beweislastregeln. Eine Verifizierung mittels des Code-Ident-Verfahrens führt jedenfalls nach Ansicht des OLG München nicht zu einer Beweiserleichterung. Widerspricht der Angerufene, dann bringt der Vortrag zum Code-Ident keinen Mehrwert.


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