17.09.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern.
Um die wichtigsten Fragen zu klären, erhalten Sie in unserer ELStAM-Serie einen Überblick über sämtliche häufig gestellte Fragen; diese Woche zum Datenschutz:
Ist der Arbeitgeber berechtigt, die IdNr. des Arbeitnehmers beim Finanzamt abzufragen?
Nein. Die IdNr. kann ausschließlich über den Arbeitnehmer erlangt werden.
Kann ein Arbeitgeber auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abmeldung des Arbeitnehmers dessen ELStAM weiterhin abrufen?
Nein.
Kann der Arbeitgeber auch alte Änderungslisten einsehen oder überschreiben neue Änderungslisten die vorangegangenen?
Die Änderungslisten werden bis zum 28.02. des Folgejahres vorgehalten und können bei Bedarf (ungeachtet eines erfolgten Abrufs) eingesehen werden.
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