25.11.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Das hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details und erklärt, was dieses BFH-Urteil für Ratenzahlungen bedeutet.
Energetische Sanierungsmaßnahmen an bewohnten Häusern werden vom Staat gefördert. Unter anderem durch Steuerermäßigungen: Um bis zu 40.000 Euro kann sich die Einkommensteuer für Maßnahmen reduzieren, die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Und zwar gestaffelt: Im Kalenderjahr des Abschlusses sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 Prozent der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 Euro) und im letzten Jahr nochmals eine von 6 Prozent (höchstens 12.000 Euro).
Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, können neben dem Austausch der Heizung oder des Heizkessels auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung gehören.
Grundsätzlich gilt: Wer die Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich geltend machen möchte, muss Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin des Gebäudes sein, dieses muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU stehen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich, und Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt worden sein.
Wichtig: Wurden bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt oder ist die Maßnahme mit öffentlichen Geldern gefördert, ist keine Steuerermäßigung mehr möglich.
Nicht alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern können sich eine energetische Sanierung auf einen Schlag leisten. Deshalb bieten manche Installationsunternehmen Ratenzahlungen an. In diesem Fall stellt sich die Frage, wann die Steuerermäßigungen geltend gemacht werden können. Darauf hat der Bundesfinanzhof jüngst eine klare Antwort gegeben: Erst wenn die letzte Rate beglichen wurde, ist eine Steuerermäßigung möglich (BFH-Urteil IX R 31/23 vom 13. August 2024, veröffentlicht am 10. Oktober 2024).
Geklagt hatte ein Ehepaar, das die Heizung seines Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert hatte. Alles in allem belief sich die Rechnung dafür auf rund 8.000 Euro. Um diese zu begleichen, überwies das Ehepaar ab März 2021 monatliche Raten in Höhe von 200 Euro an das Unternehmen. So kamen 2.000 Euro im Jahr 2021 zusammen – und für diese beantragte das Paar mit der Steuererklärung für 2021 eine entsprechende Steuerermäßigung.
Doch sowohl das zuständige Finanzamt als auch das anschließend angerufene Finanzgericht München lehnten das ab. Zwar ließ das Finanzgericht Revision zu, aber auch der Bundesfinanzhof urteilte: Eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EstG) kann erst in Anspruch genommen werden, wenn diese abgeschlossen und die Rechnung dafür vollständig auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt worden ist. Daraus folgt: Teilzahlungen beziehungsweise Ratenzahlungen werden nicht berücksichtigt. Das betroffene Ehepaar kann somit erst in dem Jahr von den Steuerermäßigungen profitieren, in dem es die letzte Rate begleicht.
Der BFH wies darauf hin, dass das Ehepaar für 2021 eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen hätte geltend machen können. Allerdings wären dann lediglich die Arbeitskosten und nicht die Materialkosten begünstigt gewesen. Und: Wurde eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, ist keine zusätzliche Förderung mehr für energetische Sanierungen auf Grundlage von Paragraf 35c EStG möglich.
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