21.09.2015 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Gleich sechs Onlinehändler, Bauhaus, Otto, Conrad, Baumarkt Direkt, OBI, und Hornbach, erhielten von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Post. Der Inhalt: Abmahnung wegen fehlerhafter Energiekennzeichnung bei Klimageräten. Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des Dachverbandes aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer Verbraucherorganisationen dazu: „Gerade bei Klimageräten ist der Verkaufspreis nicht alles. Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können, wie viel Energie das Gerät verbraucht und welche Folgekosten auf sie zukommen“.
Tatsächlich gibt es eine Reihe von Produkten, die aufgrund der europäischen Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung mit bestimmten Informationen versehen werden müssen, aus denen der Verbraucher den Energieverbrauch des Gerätes entnehmen kann. Darunter fallen auch Klimageräte. Der vzbv hatte im September 2014 eine Abmahnaktion gestartet. Vier der Händler gaben Unterlassungserklärungen ab. Mit OBI und Hornbach gingen die Verbraucherschützer in ein Klageverfahren mit unterschiedlichem Ausgang.
So wies das LG Landau die Klage auf Unterlassung ab (3. September 2015; Az. 4 O 380/14). Das LG Köln stimmte dem Begehren des vzbv zu (LG Köln, 20.08.2015, Az. 31 O 112/15). Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil des LG Landau ist Berufung eingelegt.
OBI hatte im Online-Shop drei Klimageräte unter Angabe des Preises beworben. Die Geräte erschienen auf Übersichtsseiten, die sich als Suchergebnis präsentierten. Klickte man auf das Angebot, so gelangte man auf eine Detailseite. Dort war auch im Rahmen der Artikelbeschreibung die Information über die Energieeffizienzklasse aufgeführt. Erst bei dem Aufruf dieser Detailseiten ergab sich die Möglichkeit, die Waren virtuell in den Warenkorb zu legen. OBI war der Ansicht, Art. 4 lit. C) der EU-Luftkonditionierer-Kennzeichnungsverordnung und § 6a S. 1 der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) würden nur für die Werbung außerhalb des Fernabsatzes gelten. Zudem sehe der Verkehr die Werbung mit Übersicht und Detailseite als einheitliche Werbung an. Es reiche aus, wenn die Angabe der Energiekennzeichnung zwingend vor Auswahl eines Artikels abgerufen werden müsse.
Das LG Köln stellte zunächst fest, dass die Normen verbraucherschützenden Charakter hätten und auch verletzt seien. Die EU-Regelung verlangt die Kennzeichnung in Art. 4 lit. c) „bei jeglicher Werbung“ und damit auch im Fernabsatz. Zudem sei die Angabe immer zu machen, wenn der Preis genannt werde. Das OLG Köln hatte dies schon in 2013 für TV-Geräte in einem vergleichbaren Fall festgehalten (OLG Köln, Urteil v. 20.12.2013, Az. 6 U 56/13). Selbst eine Lösung über einen Link die Angaben zu vermitteln, hielt der Senat damals für zweifelhaft. Anders das OLG Stuttgart (Urteil v. 24. Oktober 2013, Az. 2 U 28/13), das im Internet von einer einheitlichen Werbung ausgeht, bei dem die einmalige Angabe ausreicht.
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