10.03.2017 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Arbeitgeberin stellte ihm einen geleasten Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger hatte an seine Arbeitgeberin für den Dienstwagen ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 502,81 € (Jahresbetrag 6.033,72 €) zu leisten. Über die Nutzung des Dienstwagens im Streitjahr führte der Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Der Anteil seiner privaten Fahrten sowie der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte betrug hiernach 35,39 %. Die Gesamtkosten des Dienstwagens beliefen sich im Streitjahr auf 12.623,24 €.
Die Arbeitgeberin ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung beim Lohnsteuerabzug nach der 1 %-Regelung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03 %-Regelung. Von dem sich hiernach ergebenden Betrag in Höhe von 8.554,32 € zog sie das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt von 6.033,72 € ab und erhöhte den Bruttoarbeitslohn des Klägers für das Streitjahr dementsprechend um 2.520,60 €. In der Einkommensteuererklärung ermittelte der Kläger den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens nach der Fahrtenbuchmethode. Er machte insoweit Werbungskosten in Höhe von 6.222,49 € sowie eine Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 759 €, insgesamt also 6.981,49 €, geltend.
Das FA verminderte demgegenüber abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich den Bruttoarbeitslohn des Klägers um den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens in Höhe von 2.520,60 €. Die vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten ließ das FA nicht zum Abzug zu. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erkannte das FA mit einem Änderungsbescheid die vom Kläger geltend gemachte Entfernungspauschale in Höhe von 759 € als Werbungskosten an. Im Übrigen war der Einspruch im Streitpunkt erfolglos. Das FG wies die Klage mit den in Betriebs-Berater 2014, 1126 veröffentlichten Gründen ab.
Die Revision der Kläger ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (BFH Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14). Das FG hat das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt zu Recht nur in Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Dienstwagens für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte steuermindernd berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten.
Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Sowohl die 1 %-Regelung als auch die Fahrtenbuchmethode stellen lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit. Nach diesen Maßstäben hat das FG den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens im Streitfall zu Recht nach der Fahrtenbuchmethode bewertet. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) kann der Wert nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift, also der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Nach den tatsächlichen und den Senat bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger im Streitfall die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen. Hiernach liegen die Voraussetzungen für die Bewertung des Nutzungsvorteils aus der Dienstwagenüberlassung nach der Fahrtenbuchmethode vor.
Das FG hat den geldwerten Vorteil auch der Höhe nach zutreffend mit 0 € angesetzt. Nach den nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG betrugen die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen im Streitjahr 12.623,24 €. Das FG hat das vom Kläger an seine Arbeitgeberin im Streitjahr gezahlte Nutzungsentgelt in Höhe von 6.033,72 € zu Recht nicht von den vorgenannten Aufwendungen abgezogen. Zu den insgesamt entstandenen Kfz-Aufwendungen (Gesamtkosten) gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen. Dazu rechnen insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung im Streitjahr wie auch noch gegenwärtig. Ausgangspunkt der Fahrtenbuchmethode ist nämlich die Annahme, dass der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Privatnutzung des Fahrzeugs mit den darauf entfallenden anteiligen Kosten des Arbeitgebers übereinstimmt.
Das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt mindert nach diesen Maßstäben nicht die der Arbeitgeberin insgesamt entstandenen Aufwendungen für das dem Kläger zur Verfügung gestellte betriebliche Fahrzeug. Zöge man das Nutzungsentgelt von den durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen ab, widerspräche dies dem Ziel der Fahrtenbuchmethode, den Sachbezugswert der Überlassung eines Dienstwagens anhand der tatsächlich auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers zutreffend zu ermitteln. Denn dann würden nicht mehr (wie es § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ausdrücklich vorsieht) die durch "das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen" bei der Ermittlung des auf die privaten Fahrten und auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teils der "gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen" angesetzt, sondern von vornherein nur ein um das Nutzungsentgelt verminderter (Teil-)Betrag dieser Aufwendungen.
Das FG hat festgestellt, dass der Anteil der privaten Fahrten des Klägers und der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 35,39 % betrug. Hiernach beläuft sich der Wert für die private Nutzung des Fahrzeugs sowie für dessen Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 4.467,36 € (12.623,24 € x 35,39 / 100). Das vom Kläger an seine Arbeitgeberin gezahlte Nutzungsentgelt in Höhe von 6.033,72 € mindert den Wert dieses geldwerten Vorteils. Da das Nutzungsentgelt im Streitfall den Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung überstieg, ist der geldwerte Vorteil im Ergebnis mit 0 € zu bewerten.
Der Ansatz eines (negativen) geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der Dienstwagenüberlassung scheidet aus. Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann es auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Der Autor:
Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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