29.06.2015 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Gerne werden sie genutzt, häufig, um noch kurz vor Jahresende die Verjährung zu verhindern. Mahnbescheide sind relativ einfach einzureichen. Ein paar Kreuze genügen und schon ist alles getan. Wichtig ist allerdings, dass der Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingeht. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung gehemmt durch
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1).
Man kann sich dann erst einmal zurücklehnen. Die Hemmung beträgt sechs Monate (§ 204 Abs. 2 BGB) nach Beendigung des Verfahrens. Wird es nicht weiter betrieben, hat man zumindest ab Stillstand die 6 Monate. Danach läuft die Verjährungsfrist für den Anspruch weiter.
Man muss beim Mahnbescheid allerdings beachten, dass ein gerichtliches Mahnverfahren nicht möglich ist, wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung (etwa Warenlieferung) abhängig ist und diese Gegenleistung noch nicht voll erbracht ist. Der Mahnbescheid sieht deshalb eine zwingende Angabe dazu vor: Sie müssen erklären (ankreuzen), dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Viele Ansprüche setzen eine gleichzeitige Leistung (Zug um Zug) zunächst voraus. In solchen Fällen sollte man zur Klageerhebung greifen.
In einem aktuell vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14) entschiedenen Fall ging es um Schadensersatz für fehlerhafte Anlagenberatungen. Hier hatten Rechtsanwälte in zahlreichen Fällen ihren Mandanten empfohlen, den Erlass von Mahnbescheiden zu beantragen. Tatsächlich konnte es Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung der Vermögensanlage (z.B. Eigentumswohnung, Fondsbeteiligung, Wertpapier) geben. Dennoch wurde auf den Mahnbescheiden angekreuzt, der Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab bzw. diese sei bereits erbracht. Der BGH sah dies als bewusst sachlich unrichtige Erklärung an.
Zwar sahen die Richter noch immer eine Hemmung der Verjährung. Aber die weitere Geltendmachung von Ansprüchen trotz der falschen Angaben sei missbräuchlich. Der Anleger dürfe sich daher nicht mehr auf die Hemmung berufen und er müsse sich so behandeln lassen, als ob die Forderung verjährt sei.
Sollten tatsächlich Anwälte ohne weitere Hinweise den Rat erteilt haben, dann freut sich jetzt deren Versicherung und damit eventuell der Anleger am Ende auch. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche bei einer Klage auch durchsetzbar gewesen wären.
Wenn Sie auf die Verjährung schielen, kann der Mahnbescheid das richtige, kostengünstige und schnelle Mittel der Wahl sein. Hüten Sie sich aber davor, die Wirkungen mit falschen Angaben herbeizuführen. Der BGH hat deutlich gemacht, dass hier eine Grenze überschritten wird und die Strafe klar festgelegt.
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