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Fehlende Vereinbarung zur Tragung der Betriebskosten im Mietvertrag

14.12.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

LG Berlin, Urteil vom 13.08.2010, Az. 63 S 658/09

Im Mietvertrag lautete die Formulierung zur Tragung der Betriebskosten wie folgt: „Der Betriebskostenvorschuss beträgt monatlich zurzeit 100 Euro. Die Vorschusszahlung ändert sich, wenn sich die Höhe der Betriebskosten nach der letzten Berechnung geändert hat.“

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Konkrete Vereinbarungen über die einzelnen Positionen der Betriebskosten waren nicht enthalten. Die geltend gemachten Abrechnungen des Vermieters aus den Jahren 2004 bis 2006 endeten jeweils mit einem Guthaben zugunsten des Mieters, die auch ausgezahlt wurden. Einen gewissen Zeitraum später verlangte der Mieter Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse für die Jahre 2006 bis 2008.

Der Vermieter vertrat die Auffassung, dass durch Entgegennahme des Guthabens eine konkludente Vereinbarung zur Tragung der Betriebskosten getroffen wurde.

Das angerufene LG Berlin bestätigte den Rückforderungsanspruch des Mieters.

Im zugrundeliegenden Mietvertrag war keine Konkretisierung der Ansprüche des Vermieters zur Tragung der Betriebskosten enthalten. Allein durch die stillschweigende Entgegennahme der Guthaben wurde keine Vertragsänderung erzielt. Für eine Umlagevereinbarung würde sprechen, wenn die Gesamtumstände dafür sprechen, dass der Vermieter davon ausgehen müsste, der Mieter stimme einer Vertragsänderung zu. Im vorliegenden Fall lagen keine dementsprechenden Umstände vor. Der Mieter hatte die Einwendungen gegen die Abrechnung darüber hinaus innerhalb der Jahresfrist nach Vorlage der Abrechnung geltend gemacht. Siehe auch hierzu BGH, Urteil vom 21. April 2008.

Quelle: Frank Philipp
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