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Ferienjobs gelingen oft ohne Abgaben

27.07.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Sommerarbeiten bleiben meist frei von Sozialabgaben und Steuern. Auch bei Festanstellung sinkt der Bruttolohn nicht immer deutlich.

Wie in jedem Sommer suchen auch in diesem Jahr wieder viele Schüler und Studenten während der freien Zeit einen Ferienjob, um Taschengeld oder Kontostand aufbessern. Was vom vereinbarten Gehalt wirklich netto ausbezahlt wird, hängt entscheidend davon ab, welche Ansprüche Sozialversicherungsträger und Finanzamt an die ausgeübte Tätigkeit anmelden. Wird die angenommene Arbeit beispielsweise nur während der Ferienzeit ausgeübt, bleibt es in der Regel bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Werden hierbei von vornherein nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage vereinbart, bleibt der Job ganz frei von Sozialabgaben, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.

Der Arbeitgeber darf hierbei sogar die Lohnsteuer mit pauschal 25 Prozent übernehmen. Allerdings darf die Tätigkeit dann maximal an 18 Tagen ausgeübt werden und das tägliche Entgelt nicht über 62 Euro liegen. Ansonsten werden Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag erst einmal über die Lohnsteuerkarte einbehalten. Wegen der geringen Höhe der Einnahmen werden die Beträge dann aber über die spätere Einkommensteuererklärung wieder erstattet. "Das gelingt durch die Tarifentlastung für 2010 in voller Höhe bei einem Jahresbruttolohn von bis zu 10.190 Euro", erklärt Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem. Kommen allerdings mehrere solcher Jobs im Jahr zusammen, werden die Gehälter addiert und können dann über dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro und den übrigen Pauschalen liegen. Nicht belastend wirken Zinsen oder Dividenden, die unterliegen der Abgeltungsteuer und kommen grundsätzlich nicht mehr in die Steuererklärung und in den Steuerbescheid.

Handelt es sich statt um einen Ferienjob um eine Nebentätigkeit, wird der regelmäßig länger als nur zwei Monate im Jahr ausgeübt. Hierbei kann es sich dann um einen Mini-Job handeln, wenn pro Monat nicht mehr als 400 Euro verdient wird. Dann übernimmt der Arbeitgeber Sozialabgaben und Steuern von zusammen 30 Prozent, was aber die Mini-Jobber selbst nicht belastet. Dieser Lohn muss nicht in der Steuererklärung auftauchen, selbst wenn Schüler oder Student noch andere steuerpflichtige Einkünfte haben. Dafür lassen sich aber auch keine Werbungskosten absetzen.

"Volljährige Jugendliche müssen aber die Höhe des Lohns im Auge behalten, wollen sie nicht Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen der Eltern aufs Spiel setzen", warnt Schmidt. Betragen die Einkünfte und Bezüge im Jahr mehr als 8.004 Euro, entfallen diese Ansprüche bei Vater und Mutter. Das gilt bereits, wenn die Grenze auch nur um einen Euro überschritten wird. Betroffen sind neben dem Kindergeld etwa auch der Wegfall von Riester- Zulage sowie der Abzug von Ausbildungskosten oder Schulgeld.

Minijobber haben trotz genereller Abgabenfreiheit die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung aus eigener Tasche auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Das lohnt sich, denn über diesen Weg können sich Studierende bereits Zeiten für die Rente ansammeln und zusätzlich auch die Riester-Förderung inklusive eines Bonus von 200 Euro für Berufsstarter beanspruchen. Zudem ist die Eigenleistung nicht teuer. Von den Pauschalabgaben des Arbeitgebers entfallen derzeit 15 Prozent auf die Rentenversicherung. Diesen Anteil kann der Minijobber auf den vollen Rentenbeitrag von derzeit 19,9 Prozent aufstocken, um damit seine Ansprüche auf Alters- und Erwerbsminderungsrente zu erhöhen. Der Eigenanteil beträgt damit nur 4,9 Prozent des Monatslohns.

Wandelt sich der angedachte Ferienjob sofort oder nach Ende des Studiums in eine feste Stelle um, werden die Beschäftigten anschließend wie ganz normale Arbeitnehmer behandelt. Dann werden die herkömmlichen Sozialabgaben für Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung fällig, wobei sich der Betrieb an den Kosten zur Hälfte beteiligt. Auch in diesem Fall muss das Geld aus dem vorherigen Minijob bei der jährlichen Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden. Mit Aufnahme der festen Arbeitsstelle entfällt aber der Anspruch auf Kindergeld. Denn der steht Eltern von Kindern über 18 Jahren nur dann zu, wenn diese sich in Ausbildung befinden.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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