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Fiskus akzeptiert wieder Kosten fürs Arbeitszimmer

12.10.2009  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Viele Berufstätige können das heimische Büro nun wieder bei der Steuer geltend machen. Diese Option ist aber nicht immer günstig.

Verschiedene Berufsgruppen wie Lehrer, Dozenten, Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter oder Versicherungsmakler können ab sofort wieder die Kosten für ihr heimisches Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen. Da die eingeführte Kürzungsregel verfassungswidrig sein könnte, akzeptieren die Finanzämter nun wieder den Aufwand für das heimische Büro mit bis zu 1.250 Euro jährlich wie vor der Gesetzesänderung bis 2006. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Seit 2007 ist das heimische Büro bei Arbeitnehmern und Selbstständigen steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Damit kommen nur noch wenige Berufstätige wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter in den Genuss von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Diese Einschränkung halten einige Finanzgerichte für einen Verstoß gegen das Grundgesetz, der Sachverhalt liegt bereits dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. "Daher ergehen Einkommensteuerbescheide zu diesem Punkt schon seit Frühjahr 2009 nur noch vorläufig und bleiben daher bis zur endgültigen Entscheidung offen", erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem.

Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium angeordnet, dass die Finanzverwaltung die Aufwendungen in entsprechenden Fällen im Wege der sogenannten Aussetzung der Vollziehung berücksichtigt. Dies ist aber nur ein vorläufiger Ansatz der Zimmerkosten. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bestätigen, müssen die Berufstätigen den ausgezahlten Betrag nebst Aussetzungszinsen in Höhe von jährlich 6 Prozent zurückzahlen. "Daher sollten Betroffene abwägen, ob sie das Angebot des Fiskus annehmen und bei ungünstigem Ausgang Nachzahlungen und Steuerzinsen riskieren", meint der Experte.

Die vorläufige Anerkennung gelingt bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, indem sich Arbeitnehmer auf der Steuerkarte für 2010 einen Freibetrag eintragen lassen. Sofern Bürger gegen ihre Einkommensteuerbescheide per Einspruch vorgehen, wird der strittige Betrag auf Antrag ausgesetzt. Wer diesen Weg nicht einschlägt, muss hinsichtlich seines Arbeitszimmers aber keine Nachteile befürchten. Denn die Einkommensteuerbescheide werden später ohnehin geändert, falls das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Neureglung fordert. "Ähnlich wie bei der Pendlerpauschale gibt es dann das Geld zurück, was man sich jetzt vorab im Aussetzungsverfahren holen kann", weiß Schmidt.

Allerdings ist dieser Fall etwas anders gelagert als die ehemalige Kürzung um die ersten 20 Kilometer für die Fahrten zur Arbeit. "Der Gesetzgeber begründet die Einschränkungen beim Arbeitszimmer nämlich mit fehlender Kontrollmöglichkeit", betont der Steuerberater. Denn die Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung von Wohnräumen ist kaum überprüfbar. Daher haben andere Finanzgerichte wiederum die 2007 eingeführte Einschränkung beim heimischen Büro noch so gerade für zulässig erklärt. Diesen Umstand werden die Verfassungsrichter aus Karlsruhe mit in ihre Entscheidung einfließen lassen.

Nicht betroffen vom Ausgang dieses Streitpunkts sind Arbeitnehmer mit einem außerhäuslichen Arbeitszimmer. Hier sind die Raumkosten bei beruflicher Nutzung auch ab 2007 weiterhin abzugsfähig. Das gilt etwa für Zimmer, die keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen im gleichen Mehrfamilienhaus über einen direkten Zugang haben. Ist der Zutritt zum Büro nur über ein auch von Dritten benutztes Treppenhaus möglich und werden Zweiwohnung, Dachgeschoss oder Kellerräume nahezu ausschließlich beruflich genutzt, steht dem vollen Abzug von Werbungskosten nichts im Wege. Gleiches gilt, wenn sich das Arbeitszimmer in einem anderen Gebäude befindet. "Ausreichend ist eine Betätigung nach Feierabend oder am Wochenende" so Schmidt.
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