12.09.2017 — Sebastian Koj. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Name „Am Lusthaus“ war zunächst der Arbeitstitel des Bauplanungsverfahrens für die Neubausiedlung, in der sich die Grundstücke der Kölnerin befanden. Letztendlich entschied sich die zuständige Bezirksvertretung am 28.11.2013 einstimmig für den zweischneidigen Namen. Der Straßenname bezieht sich dabei auf eine historische Gebietsbezeichnung (Gewannbezeichnung).
Da sie befürchtete, durch die Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht zu werden und sie sich somit in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte, wandte sich die Kölnerin an die Bezirksregierung, welche auf die Forderung der Grundstücksbesitzerin nicht reagierte. Was dazu führte, dass die Klägerin im Juli 2014 Klage erhob.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage am 03.03.2016 ab. Die Benennung einer öffentlichen Sache, einer Straße, könne in der Regel nicht die Persönlichkeitsrechte der dort lebenden Anwohner verletzen. Zudem gehe der Name auf einen im 18. Jahrhundert vorhandenen Herrensitz zurück. Somit sei die Verwendung dieser alten Gewannbezeichnung bei der Neubenennung der Straße erkennbar nicht sachwidrig oder gar willkürlich.
Rechtsprechung: VG Köln, 03.03.2016 - 20 K 3900/14
PS:
Bei der Adresse „Am Lusthaus 6“ wird der Postbote sich dumm und dämlich suchen. Die Verwaltung beschloss, dann doch auf die Hausnummer 4 die Nummer 4a und dann die 8 folgen zu lassen.
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