29.12.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wesentlicher Inhalt der gesetzlichen Neuregelung ist die Absenkung des Beitragssatzes in der der gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 15,5 % um 0,9 % auf 14.9 %.
Darüber hinaus wird der bisherige pauschale Zusatzbeitrag (für Zahnersatz und Lohnfortzahlung, kleine Kopfpauschale) in einen optionalen kassenindividuellen Zusatzbeitrag umgewandelt. Experten gehen davon aus, dass die überwiegende Mehrheit der Krankenkassen wegen wegfallender Einnahmen über kurz oder lang gezwungen sein wird, einen Zusatzbeitrag einzuführen.
Mit der gesetzlichen Neuregelung beabsichtigt der Gesetzgeber, die vor einiger Zeit abgeschaffte Beitragsautonomie der gesetzlichen Krankenkassen wieder einzuführen. Wie bisher ist der nun optionale und kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an den zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen. Für die Arbeitgeber ist die gesetzliche Neuregelung mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Krankenkassen von Beginn der gesetzlichen Neuregelung an den Zusatzbeitrag erheben werden. Die Höhe des Zusatzbeitrags wird von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren. Es ist absehbar, dass es künftig in regelmäßigen Abständen zu Veränderungen bei der Höhe des Zusatzbeitrags kommen wird, die vom Arbeitgeber für die Lohn- und Gehaltsabrechnung unverzüglich umgesetzt werden müssen. Der damit verbundene bürokratische Mehraufwand, insbesondere die Datenerfassung und die Datenpflege, wird vollumfänglich auf die Arbeitgeber abgewälzt. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung sicherstellen, ob und ggf. in welcher Höhe sowie ab welchem Zeitpunkt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt.
Weil die erstmalige Erhebung sowie Anpassungen in der Höhe des Zusatzbeitrags für die versicherten Arbeitnehmer mit einem Sonderkündigungsrecht verbunden sind, wird auch die Vielzahl der zu erwartenden Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse bzw. der Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung zu einem deutlichen bürokratischen Mehraufwand bei den Arbeitgebern führen.
Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung | bis 31.12.14 | Differenz | ab 01.01.15 |
Regelbeitragssatz | |||
Krankenversicherung, Arbeitnehmeranteil | 7,3 % | 0,0 % | 7,3 % |
- zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag nur für Arbeitnehmer | 0,9 % | -0,9 % | 0,0 % |
Arbeitnehmer-Anteil gesamt | 8,2 % | -0,9 % | 7,3 % |
Arbeitgeber-Anteil gesamt | 7,3 % | 0,0 % | 7,3 % |
Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil | 15,5 % | -0,9 % | 14,6 % |
1 aktueller Erwartungshorizont zwischen 0 und 1,7 Prozent
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.