23.03.2020 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Erdgas gehört neben Kohle und Erdöl in Deutschland immer noch zu den wichtigsten Energiequellen und wird nach wie vor sehr häufig zum Heizen und Kochen verwendet. Einer Statistik zufolge hat sogar jedes zweite Eigenheim in Deutschland eine Gasheizung. Erneuerbare Energien sind hier stark unterrepräsentiert
Doch was kann passieren, wenn die Gasversorgung in einem Mietshaus zusammenbricht? Für eine Vermieterin hatte das ernsthafte Konsequenzen.
In einem Fall, der dem Landgericht Berlin im Jahr 2019 vorlag, beantragten die Mieter*innen eines Mietshauses eine einstweilige Verfügung gegen ihre Vermieterin. Was war passiert?
Im Mai des vergangenen Jahres fiel die komplette Gasversorgung des Hauses aus. Besonders ärgerlich: Das Gas wird dort nicht nur zum Heizen, sondern auch zum Kochen und zur Warmwasserbereitung benötigt.
Die Vermieterin sah die Dringlichkeit einer schnellen Behebung des Problems gegeben, kündigte an, dass alles in zwei bis drei Wochen wieder funktionieren würde und kümmerte sich um Übergangslösungen. Den Mieter*innen wurden elektrische Kochplatten ausgehändigt und auf dem Dachboden des Hauses eine elektrische Dusche errichtet.
So weit, so gut. Dass die Reparaturarbeiten jedoch länger dauern würden als angenommen, ahnte sie dabei noch nicht. Denn auch nach drei Wochen blieb nicht nur immer noch das Gas aus, sondern zudem weitere Informationen für die Mieter*innen, wie es denn nun weitergehen würde. Diese wendeten sich daraufhin mit dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung an das Amtsgericht.
Als nach sechs Wochen die Gasversorgung endlich wieder hergestellt war, stellte sich nunmehr die Frage, ob die einstweilige Verfügung noch rechtmäßig war und wer die Verfahrenskosten zu tragen hätte. Mit dieser Frage hatte sich fortan das Landgericht zu befassen.
Das Landgericht teilte die Entscheidung des Amtsgerichts. In seiner Entscheidung bezog es sich auf § 535 des bürgerlichen Gesetzbuches, der festlegt, dass Mieter*innen Anspruch auf eine mangelfreie Mietwohnung haben. Teil dessen sei dem Landgericht zufolge eben auch die Versorgung mit Gas.
Zwar habe sich die Vermieterin bemüht, diese wieder zu gewährleisten, jedoch sei dies nicht im angegeben Zeitraum zustande gekommen, woraufhin die Mieter*innen im Ungewissen darüber gelassen wurden, wann sie wieder wie gewohnt ihren Alltag bestreiten könnten.
Hätte die Vermieterin grundsätzlich über die Verzögerung und ihre Dauer informiert, hätte sie möglicherweise verhindern können, dass die einstweilige Verfügung vor Gericht Bestand hat. So war dieser juristische Schritt jedoch auch aus der Perspektive des Landgerichts berechtigt.
Urteil: LG Berlin, 09. 09. 2019, Az.: 65 T 66/19
Bild: PublicDomainPictures (Pixabay, Pixabay License)
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