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Gutscheine nutzen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

10.05.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: SH C - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Die Handhabung von Gutscheinen für Mitarbeiter wurde vereinfacht

„Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn Sachleistungen in Form von Gutscheinen bis zu einem Betrag von 44 Euro pro Monat steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei gewähren“, erläutert Steuerberater und Rechtsbeistand Gerhard Wagner von der Regensburger Kanzlei SH+C. Die Gewährung von Gutscheinen durch Arbeitgeber und die damit verbundenen Steuer- und Sozialversicherungsvorteile führten in der Vergangenheit aber immer wieder zu Streit mit den Finanzämtern. Die Finanzämter wollten die Regelungen so restriktiv auslegen, dass die Gewährung von Gutscheinen in der Praxis nahezu unmöglich war. Besonderen Anstoß gab dabei die Auffassung der Finanzverwaltung, dass dann kein begünstigter Sachbezug gegeben ist, wenn neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch ein Höchstbetrag angegeben ist.

Gerade diese Vorgabe der Finanzverwaltung erschwert aber die praktische Handhabung erheblich, was Benzin und Diesel als bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen beliebtes Beispiel für Sachleistungen zeigen: Weil der Treibstoff in der Regel nicht direkt vom Arbeitgeber sondern in dessen Auftrag von einer Tankstelle an den Arbeitnehmer abgegeben wird, bleibt in der Regel nur die Möglichkeit, dies über Tankgutscheine und Tankkarten abzuwickeln. Der Tankgutschein wiederum durfte bisher nicht über einen Betrag lauten, sondern nur über eine bestimmte Spritmenge und Spritsorte. Doch die täglich schwankenden Spritpreise machen eine solche Angabe zum Lotteriespiel: Entweder liegt der Wert der angegebenen Spritmenge deutlich unter der Freigrenze von 44 Euro oder aber die Grenze wird überschritten und bei einer Überschreitung von auch nur wenigen Cent wird automatisch der gesamte Sachbezug steuerpflichtiger Arbeitslohn. Noch kniffliger sind auf den Arbeitgeber ausgestellte Tankkarten, denn hier wird die an den Arbeitnehmer abzugebende Spritmenge noch öfter mit Höchstbeträgen statt mit Höchstmengen angegeben.

Diese Schwierigkeiten hat nun auch der Bundesfinanzhof erkannt und ändert seine Rechtsprechung in einer Weise, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Handhabung deutlich vereinfacht. Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt entscheidet sich jetzt allein nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.

Demzufolge liegt ein Sachbezug nach der neuen Rechtsprechung immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen kann. Es ist dann unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Hat der Arbeitnehmer dagegen einen Anspruch darauf, dass ihm sein Arbeitgeber anstelle der Sache einen Lohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt grundsätzlich kein Sachbezug, sondern Barlohn vor. Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer für die Sache entscheidet. Entscheidend ist also allein, ob ein Wahlrecht zwischen Sachbezug und Lohn besteht.

Diese neue Betrachtungsweise zieht der Bundesfinanzhof in seinen Entscheidungen jetzt konsequent durch. Der Bundesfinanzhof geht in seiner Auslegung sogar so weit, dass auch dann einen Sachbezug unterstellt wird, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld mit der Auflage zuwendet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Diese Form der abgekürzten Leistungserbringung erleichtert die Handhabung in der Praxis erheblich, denn nun kann der Arbeitgeber auf die Ausstellung von Gutscheinen verzichten und direkt eine Kostenerstattung vornehmen oder dem Arbeitnehmer den entsprechenden Betrag für den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zuwenden.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten nun offen stehen, zeigen die Urteile selbst. In allen vier folgenden Fallkonstellationen geht der Bundesfinanzhof jetzt davon aus, dass grundsätzlich Sachbezug vorliegt, der steuerfrei bleibt, solange die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht überschritten wird:
  • Geschenkgutschein mit Höchstbetrag: Der Arbeitgeber beschenkte seine Arbeitnehmer zum Geburtstag jeweils mit einem Geschenkgutschein einer Buchhandelskette im Wert von 20 Euro.

  • Gutschein nach Wahl des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber war arbeitsvertraglich unter anderem verpflichtet, seinen Arbeitnehmern neben dem Gehalt einen regelmäßigen Gutschein-, Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmers im Wert von 44 Euro zu erbringen. Der Arbeitnehmer konnte jeweils bis zum 30. November wählen, welche konkreten Waren, Dienstleistungen oder Gutscheine er im Folgejahr beziehen wollte. Sollte der vereinbarte Wert überschritten worden sein, war der Arbeitnehmer zur anteiligen Rückzahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet.

  • Tanken gegen Vorlage einer Tankkarte: In diesem Fall durften die Arbeitnehmer bei einer Vertragstankstelle des Arbeitgebers auf dessen Kosten gegen Vorlage einer elektronischen Karte tanken. Auf dieser Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffs und der Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert.

  • Tanken mit Kostenerstattung: Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern monatlich Benzingutscheine überlassen, mit denen an einer beliebigen Tankstelle getankt werden konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten zum Beispiel so: „Gutschein über PKW-Treibstoff SUPER bleifrei - 29 Liter, einzulösen im November 2007”. Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle. Anschließend erstattete der Arbeitgeber den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein.

Weil der Bundesfinanzhof gleich in mehreren, zum Teil ganz unterschiedlichen Fällen gegen die Finanzämter entschieden hat, wird die Finanzverwaltung ihre Sichtweise nun entsprechend ändern müssen. Dass auf einem Gutschein ein Höchstbetrag angegeben ist, hält der Bundesfinanzhof sogar für unvermeidbar: Die Festlegung der Wertobergrenze in Form einer Währungseinheit folgt aus der Notwendigkeit, für steuerliche Zwecke auch eine nicht in Geld bestehende Zuwendung in Geld bewerten zu müssen.

Quelle: SH+C – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München – Regensburg – Dachau
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