16.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Insolvenzrecht Dresden - Kanzlei Ulrich Horrion.
Verletzt der GmbH-Geschäftsführer seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen, und wird er von einem Gläubiger wegen Insolvenzverschleppung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, so gilt die Zahlungseinstellung als Insolvenzgrund § 17 II. 1 InsO) als bewiesen (BGH, Urteil vom 24.01.2012, Az.: II ZR 119/10).
Firma A verklagt den Geschäftsführer G der B-GmbH nach §§ 823 II. BGB, 263 StGB und § 64 I. GmbHG (a. F.) A trägt vor, die B-GmbH sei bei Auftragserteilung insolvent gewesen.
Das OLG Celle weist die Klage in II. Instanz ab. Der Prozessvortrag von A sei nicht ausreichend, dass B-GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insolvent gewesen sei.
Der BGH hebt die Entscheidung auf und es kommt zur Verurteilung (Versäumnisurteil) Grundsätzlich muss der Kläger vortragen und beweisen, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvent gewesen sei.
Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 II. 1 InsO zu vermuten, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, d. h. , Nichtzahlung eines wesentlichen Teils seiner Verbindlichkeiten.
Die Beweisführung durch den Kläger wird allerdings dann vereitelt, wenn der GmbH-Geschäftsführer es entgegen §§ 238, 257 HGB und nach §41 GmbHG unterlassen hat, seiner Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nachzukommen.
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