14.07.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
„O wie fein, o wie fein, der Glaser setzt die Scheiben ein ", so heißt es in einem bekannten Kinderlied. Doch stellt sich die Frage, ob er das auch immer steuerfrei tut. Sofern es sich nicht um einen Neubau, sondern um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in einem bestehenden Haushalt – ob Eigenheim oder Mietwohnung – handelt, lässt sich damit seit 2005 die Einkommensteuerlast drücken. Begünstigt sind auch Handwerkerleistungen in der alten und neuen Wohnung bei einem Umzug.
Zu den begünstigten Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören beispielsweise:
Allerdings ist nicht die gesamte Handwerkerrechnung von der Steuerschuld abziehbar, sondern nur 20 Prozent der Arbeitskosten (inklusive Mehrwertsteuer). Dazu zählen neben den Lohn- und Gerätekosten auch die Fahrtkosten und die Kosten für Verbrauchsmittel – beim Maler zum Beispiel die Klebebänder und Plastikplanen zum Abdecken. Dagegen bleiben die Kosten des vor Ort eingearbeiteten oder eingebauten Materials (etwa für die Farben oder die Fenster) außen vor. Zudem können die Steuerpflichtigen eines Haushalts pro Veranlagungsjahr zusammen höchstens 1.200 Euro absetzen.
Ganz wichtig: Der Steuerbonus wird nur gewährt, wenn auf der Rechnung die Arbeitskosten separat ausgewiesen sind und eine bargeldlose Zahlung auf das Konto des Auftragnehmers erfolgt. Zudem müssen die entsprechenden Nachweise beim Finanzamt vorgelegt werden.
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