17.01.2018 — Sebastian Koj. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Klägerin übernachtete bei ihrer Tochter in einem über hundert Jahre alten Mehrfamilienhaus. Es war noch dunkel, als sie früh am nächsten Morgen aufbrach. Vor dem Haus lauerte ─ an der gleichen Stelle wie am Tag zuvor ─ der Übeltäter: ein metallener Fußabtreter, der mit seinen 4 x 7 cm rautenförmigen Fangöffnungen auf sein nächstes potenzielles Opfer wartete.
Beim Verlassen des Mietshauses geschah es dann. Die Besucherin übersah den im Hinterhalt vor dem Hauseingang lungernden Gitterrost. Mit ihrem rechten Absatz, der in Querrichtung 2,5 cm und in Längsrichtung 1,5 cm breit war, blieb sie in der Gefahrenquelle stecken, stürzte und verletzte sich.
Die Klägerin nahm daraufhin die Hauseigentümerin auf Schadensersatz in Anspruch. Der Gitterrost hätte längst ausgetauscht werden müssen, denn dieser genüge nicht mehr den heutigen Standards von 1 cm Abstand der Stege zueinander ("Merkblatt für Metallroste").
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass der Gitterrost zwar mit den verhältnismäßig großen Öffnungen von der üblichen Norm abweiche. Jedoch sei diese Abweichung für die Gefahr, dass ein Damenschuh mit hohem Absatz hängenbleibe, nicht relevant. Vielmehr berge jeder Gitterrost eine Verletzungsgefahr.
Zudem müssten die Bewohner und Besucher des Hauses mit einem derartigen Fußabtreter-Gitterrost rechnen, da derartige Abtreter vor Wohnhäusern älterer Art üblich seien. Somit durfte die Beklagte auch darauf vertrauen, dass Schuhträger mit hohen Absätzen auf diese erkennbare und bekannte Gefahr reagieren, indem sie besonders achtsam sind, seitlich am Hindernis vorbeigehen oder den Schritt auf den Fußabtretter nicht mit dem Absatz, sondern mit dem Ballen setzen. Das gelte auch, wenn der Eingangsbereich nicht besonders ausgeleuchtet ist, zumal vor der fraglichen Haustür keine vollständige Dunkelheit geherrscht haben konnte.
Zusätzlich gelte die im "Merkblatt für Metallroste" erwähnte Weite von höchstens 1 cm nur für öffentliche Verkehrswege. Für den Eingangsbereich eines privaten Wohnhauses gelten nicht die gleichen strengen Sicherheitsanforderungen wie für öffentliche Verkehrswege.
Rechtsprechung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 6. April 2017, Az. 11 U 65/15
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