31.08.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Die Erläuterungen zu den Lösungsmöglichkeiten 1 bis 4 finden Sie hier »
Erläuterung:
Wie oben bereits dargelegt, handelt es sich bei den Zuwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit alle Tatbestandsmerkmale des §37b EStG vorliegen, kann eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 30 % erfolgen.
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist jedoch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchzuführen. Entgeltbestandteile, die nach § 37b Absatz 2 EStG pauschal versteuert werden, sind nicht ausdrücklich in § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung genannt und müssen daher individuell verbeitragt werden. Weil die Pauschalierungsvorschrift des § 37b Absatz 2 EStG in der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht als Ausnahmetatbestand benannt ist, handelt es sich entsprechend um sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
Erläuterung:
Wie oben bereits dargelegt, handelt es sich bei den Zuwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Unter der Voraussetzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG sind Sachbezüge, die mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden, steuerfrei, soweit die Summe der Sachzuwendungen nach Abzug der Zuzahlungen monatlich den Betrag von 44 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
Soweit die Sachbezugsfreigrenze im individuellen Einzelfall nicht überschritten wird, kann eine Lohnversteuerung unterbleiben. Die Steuerfreiheit löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
In allen anderen Fällen ist eine Lohnversteuerung durchzuführen, entweder individuell auf Basis der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers oder pauschal.
Erläuterung:
Die Veranstaltung ist zwar betrieblich veranlasst, es handelt sich aber nicht um eine Auswärtstätigkeit. Es liegt eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene vor, die gesellschaftlichen Charakter hat. Reisekostengrundsätze kommen in derartigen Fällen grundsätzlich nicht zur Anwendung.
Eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers setzt eine Auswärtstätigkeit voraus. Weil keine Auswärtstätigkeit vorliegt, liegt entsprechend auch keine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vor.
Erläuterung:
Nach Maßgabe von R 19.6 LStR gehören Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb überlässt, nicht zum Arbeitslohn.
Weil die Getränke nicht zum Verzehr im Betrieb überlassen, sondern in einem Restaurant ausgegeben werden, kommt diese Regelung hier nicht zum Tragen. Daher sind alle Aufwendungen der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Aufwendungen. Der Ansatz der Aufwendungen mit dem amtlichen Sachbezugswert kommt nicht in Betracht.
Hätten Sie es gewusst?
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Themen
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Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
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Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
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Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
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