31.08.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Erläuterung:
Wie oben bereits dargelegt, handelt es sich bei den Zuwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Soweit alle Tatbestandsmerkmale des §37b EStG vorliegen, kann eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 30 % erfolgen.
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In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist jedoch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchzuführen. Entgeltbestandteile, die nach § 37b Absatz 2 EStG pauschal versteuert werden, sind nicht ausdrücklich in § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung genannt und müssen daher individuell verbeitragt werden. Weil die Pauschalierungsvorschrift des § 37b Absatz 2 EStG in der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht als Ausnahmetatbestand benannt ist, handelt es sich entsprechend um sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
Erläuterung:
Wie oben bereits dargelegt, handelt es sich bei den Zuwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Unter der Voraussetzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG sind Sachbezüge, die mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden, steuerfrei, soweit die Summe der Sachzuwendungen nach Abzug der Zuzahlungen monatlich den Betrag von 44 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
Soweit die Sachbezugsfreigrenze im individuellen Einzelfall nicht überschritten wird, kann eine Lohnversteuerung unterbleiben. Die Steuerfreiheit löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
In allen anderen Fällen ist eine Lohnversteuerung durchzuführen, entweder individuell auf Basis der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers oder pauschal.
Erläuterung:
Die Veranstaltung ist zwar betrieblich veranlasst, es handelt sich aber nicht um eine Auswärtstätigkeit. Es liegt eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene vor, die gesellschaftlichen Charakter hat. Reisekostengrundsätze kommen in derartigen Fällen grundsätzlich nicht zur Anwendung.
Eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers setzt eine Auswärtstätigkeit voraus. Weil keine Auswärtstätigkeit vorliegt, liegt entsprechend auch keine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vor.
Erläuterung:
Nach Maßgabe von R 19.6 LStR gehören Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb überlässt, nicht zum Arbeitslohn.
Weil die Getränke nicht zum Verzehr im Betrieb überlassen, sondern in einem Restaurant ausgegeben werden, kommt diese Regelung hier nicht zum Tragen. Daher sind alle Aufwendungen der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Aufwendungen. Der Ansatz der Aufwendungen mit dem amtlichen Sachbezugswert kommt nicht in Betracht.
Hätten Sie es gewusst?
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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