01.11.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Wirtschaftsprüferkammer.
Durch Aufnahme einer zusätzlichen Textziffer 14A in IAS 28 soll verdeutlicht werden, dass IFRS 9 einschließlich der Wertminderungsvorschriften auf langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden ist, die Teil der Nettoinvestition in dieses Unternehmen ausmachen, die aber nicht nach der Equity-Methode bilanziert werden.
Indes betreffen die Änderungen an IFRS 9 die maßgeblichen Beurteilungskriterien zur Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten mit einer negativen Vorfälligkeitsentschädigung („prepayment feature with negative compensation“). Zudem wird klargestellt, dass alle Instrumente mit einer Vorfälligkeitsentschädigung unabhängig vom Vorzeichen der Ausgleichszahlung identisch zu behandeln sind.
Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des IASB.
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