14.01.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V..
Der Standard ist verpflichtend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Die freiwillige vorzeitige Anwendung ist gestattet, jedoch nur wenn zu diesem Zeitpunkt auch IFRS 15 Revenue Recognition angewendet wird.
Somit wird das im Jahr 2006 begonnene Projekt zur Überarbeitung der bilanziellen Abbildung von Leasingverhältnissen, welches ein Diskussionspapier und zwei Standardentwürfe umfasste, nunmehr abgeschlossen.
Die wesentlichen Neuerungen durch IFRS 16 betreffen die Bilanzierung beim Leasingnehmer. So hat beim Leasingnehmer für alle Leasingverhältnisse der Bilanzansatz von Vermögenswerten für die erlangten Nutzungsrechte und von Verbindlichkeiten für die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zu erfolgen. Anwendungserleichterungen werden für Leasinggegenstände von niedrigem Wert und für kurzfristige Leasingverhältnisse eingeräumt.
Die zwischenzeitlich ebenfalls intendierte grundlegende Änderung der Bilanzierung beim Leasinggeber wurde im Projektverlauf aufgegeben. Die Bilanzierungsvorschriften für Leasinggeber entsprechen daher weitestgehend den bisherigen Regelungen des IAS 17.
Weitere Einzelheiten zu IFRS 16 sind der Pressemitteilung des IASB, der Projektzusammenfassung und der Effekt-Analyse zu entnehmen (siehe auch website des IASB). Der Standard ist kostenpflichtig und nur beim IASB erhältlich (www.ifrs.org).
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