29.08.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ifo Institut.
Rentner, die wegen niedriger Alterseinkünfte auf die „Grundsicherung im Alter“ angewiesen seien, profitierten hiervon allenfalls in geringem Umfang, erläutert Ragnitz. Denn auch die aufgestockte Rente übersteige in vielen Fällen nicht die vom Sozialamt festgelegte „Grundsicherung im Alter“ von 808 Euro im Monat. Zudem entstehe ein Anspruch auf die Grundsicherung erst nach 35 „Grundrentenjahren“. Das schließe einen Großteil Bedürftiger aus. Zeiten von Arbeitslosigkeit oder Beschäftigung in einem Minijob begründeten nach den vorliegenden Plänen überdies überhaupt keinen Anspruch auf Grundrente. „Die geplante Reform ist eine Abkehr vom Versicherungsprinzip hin zu einer Umverteilungspolitik“, sagt Ragnitz.
Auch eine Bedürftigkeitsprüfung, wie von der CDU gefordert, ändere an der schwachen Wirkung der Grundrente mit Blick auf die Bekämpfung von Altersarmut nichts. „Bedürftige Rentner profitieren am ehesten noch von der Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung. Sie haben aber kaum etwas von der Grundrente. “, sagt Ragnitz weiter. Anders bei den Plänen des Bundessozialministeriums sollte sich dieser Freibetrag seiner Meinung nach aber an den Zuverdienstregeln für das Arbeitslosengeld II orientieren, also mit den originären Renteneinkünften steigen. „Sonst bleibt das Problem, dass sich höhere eigene Rentenanwartschaften fast gar nicht in einer Erhöhung des Einkommens niederschlagen“, sagt Ragnitz.
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