02.03.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Häufig fragen sich Arbeitnehmer, ob sie weiterarbeiten müssen, wenn sie ihr Geld nur unpünktlich oder gar nicht mehr bekommen. Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft nur zurückhalten, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand vorliegt, was regelmäßig erst ab einem Zahlungsverzug mit zwei Gehältern vorliegt. Zudem muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts angezeigt werden. Hierbei sollte detailliert dargelegt werden, welche Beträge offen stehen. Ansonsten liegt eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vor.
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Oftmals versucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einer Reduzierung seines Gehaltes oder gar zu einem Gehaltsverzicht zu überreden. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, da dies Auswirkungen auf die Höhe des Insolvenzgeldes und des Arbeitslosengeldes haben kann. Auch eine Eigenkündigung muss gut überlegt sein, da der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit riskiert.
Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, d.h. der Arbeitnehmer ist weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Es gilt die einheitliche Kündigungsfrist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 InsO, die drei Monate beträgt, wenn nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist gilt.
Wichtig im Fall der Insolvenz ist, sofort zur Bundesagentur für Arbeit zu gehen und Insolvenzgeld zu beantragen. Es gilt hier eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Da sich die Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit hinziehen kann, ist es auch möglich einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen. Insolvenzgeld wird grundsätzlich für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt.
Das Insolvenzgeld ist in §§ 183 ff SGB III geregelt und wird in der Höhe des in dem Insolvenzgeldzeitraums ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes gezahlt. Die steuerlichen Abzüge werden allerdings von der Bundesagentur für Arbeit nur unter Verwendung der Lohnsteuertabelle ermittelt. Dies hat zur Folge, dass das Nettoentgelt anhand der Pauschalbeträge der Lohnsteuertabelle ermittelt wird. Individuelle Freibeträge, wie sie beim Lohnsteuerjahresausgleich Berücksichtigung finden, kommen dagegen bei der Einkommensermittlung nicht zum Tragen. Festzuhalten bleibt, dass das Insolvenzgeld somit zumindest einen Teil der Lohneinbußen der Arbeitnehmer auffangen kann.
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