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Keine Bindung des Sozialhilfeträgers an Übernahmeerklärungen

14.12.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010, Az. I 24 U 230/09

Mieter und Vermieter schlossen einen Mietvertrag mit einer enthaltenen Zahlungsverpflichtung zu Lasten der ARGE. Der Mietvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieser Vertrag genehmigt wird.

Nach Übersendung des Vertrages an die ARGE genehmigte diese den Vertrag und führte aus, dass ab dem 1. August 2007 dem Vermieter die Miete überwiesen wird. Nachfolgend blieben Zahlungen des Mieters aus und der Vermieter nahm die ARGE in Anspruch.

Das OLG Düsseldorf versagte dem Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Mieten. Die Erklärung der ARGE kann unter Umständen nicht nur eine öffentlich-rechtliche, sondern auch eine privatrechtliche Willenserklärung sein.

Im vorliegenden Fall bleibt es jedoch offen, ob die Behörde eine verpflichtende Kostenzusage erteilt habe. Nach Auffassung des OLG lag diese nicht vor. Grundsätzlich sei jedoch davon auszugehen, dass eine Übernahmeerklärung nur eine Erklärung zum Zeitpunkt des bestehenden Mietverhältnisses beinhaltet und weitere Umstände vorliegen müssen, um die Annahme einer selbständigen Verpflichtung der Behörde anzunehmen.

Im vorliegenden Fall war die Erklärung der Behörde nur eine übliche Äußerung im Rahmen des § 22 SGB II, ohne weitere Zahlungsverpflichtungen konkret für den Mieter zu begründen.

Quelle: Frank Philipp
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