29.10.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ver.di.
„Das wegweisende Urteil schafft mehr Gerechtigkeit. Damit entfallen starke Einschränkungen für Menschen, die darauf angewiesen sind, beim zweitgrößten Arbeitgeber Deutschlands, den Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden, zu arbeiten. Es gibt Regionen mit fast ausschließlich konfessionellen Trägern im Gesundheits- und Sozialwesen. Bei der Arbeitsplatzsuche gibt es dort für eine Erzieherin oder einen Krankenpfleger Schwierigkeiten, wenn sie nicht Mitglied einer christlichen Kirche sind. Gut, wenn bei verkündigungsfernen Tätigkeiten auch für kirchliche Arbeitgeber nur noch die Eignung und Qualifikation zählen darf und nicht mehr so etwas sehr Persönliches, wie der Glaube. Das hat das BAG jetzt bestätigt“, sagte Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand.
Im Konkreten hatte das BAG über den Fall von Vera Egenberger zu entscheiden. Die Berlinerin hatte sich auf eine Projektstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung zur nationalen und internationalen Rassismusbekämpfung beworben. Die Bewerbung wurde abgelehnt, weil die Bewerberin weder der evangelischen noch der katholischen Kirche angehörte. Eine solche Zugehörigkeit hatte die Diakonie in der Ausschreibung als Einstellungsvoraussetzung angegeben. Vera Egenberger, vom ver.di-Rechtsschutz juristisch und finanziell unterstützt, zeigt sich mit dem heutigen Urteil „hoch zufrieden“. „Das war ein sehr langer Rechtsweg. Nach dem Europäischen Gerichtshof gibt mir nun auch das Bundesarbeitsgericht Recht; dieses Urteil bestätigt mich darin, dass diese Form der Diskriminierung bei verkündungsfernen Stellenangeboten beendet werden muss“, so Egenberger. Für die nicht erfolgte Einstellung steht Egenberger nun eine Entschädigung zu.
„Wir fordern die Kirchen auf, die Zeichen der Zeit zu erkennen und endlich auch in ihren Betrieben weltliches Arbeitsrecht anzuwenden“, so Bühler: „Die allgemein geltenden Rechte von Beschäftigten müssen Anwendung finden; das betrifft insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen und die Wirksamkeit des Betriebsverfassungsgesetzes.“
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