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Kontogebühr bei Bauspardarlehen unzulässig: Bundesgerichtshof stärkt Kundenrechte

22.05.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verbraucherzentrale NRW.

Mehrere Bausparkassen verlangen von ihren Kunden eine Kontogebühr während der Darlehensphase ihres Bausparvertrags. Dieser Forderung hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben (AZ: XI ZR 308/15).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG, die bislang 9,48 Euro pro Jahr verlangte. "Nicht nur die Kunden der Badenia, sondern auch Kunden anderer Bausparkassen profitieren von dem Urteil. Sie können eine gezahlte Kontogebühr nun zurückverlangen", erläutert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die grundsätzliche Bedeutung des obersten Richterspruchs.

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Vom Erwerb über die Verwaltung bis zur Veräußerung der Immobilie

Die Praxis, mit Kontogebühren bei Bausparverträgen Kasse zu machen, ist unzulässig: Bausparkassen dürfen, so der BGH, während der Darlehensphase eines Bausparvertrages keine Kontogebühr verlangen. Die Institute ließen sich mit der Gebühr eine Tätigkeit vergüten, die sie überwiegend im eigenen Interesse vornähmen. Die Entgeltregelung weiche vom gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrages ab und benachteilige den Kunden unangemessen.

Bausparverträge werden in aller Regel zum Bau oder Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung abgeschlossen. Typischerweise unterteilt sich ein solcher Vertrag in zwei Phasen. In der Ansparphase, die oft sieben oder mehr Jahre beträgt, zahlen die Verbraucher eine monatliche oder jährliche Rate. Haben sie auf diesem Wege ein bestimmtes Mindestguthaben angespart und werden noch einige weitere Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Bausparer die Bausparsumme ausgezahlt, die sich aus ihrem Guthaben und einem zusätzlichen Darlehen zusammensetzt. Anschließend beginnt die Darlehensphase, in der das Darlehen nach und nach zurückgezahlt wird.

Für Verbraucher, deren Bausparkasse ein solches Entgelt erhoben hat, gilt: Entgelte, die im Jahr 2014 oder später gezahlt wurden, können nun noch mindestens bis Ende 2017 zurückverlangt werden. Ob der Erstattungsanspruch bei früher gezahlten Entgelten bereits verjährt ist, ist bisher nicht entschieden.

Zahlreiche Bausparkassen verlangen in der Sparphase ebenfalls eine Kontogebühr oder haben diese zum Jahresbeginn neu in ihre Verträge aufgenommen. Ob ein solches Entgelt ebenfalls unzulässig ist, hat der BGH bisher nicht entschieden.

Zulässig ist dagegen eine Abschlussgebühr. Dies hat der BGH schon im Dezember 2010 entschieden (Urteil vom 7. 12. 2010, AZ XI ZR 3/10).

 

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