22.03.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn die Kündigung einflattert, heißt es für viele Mieterinnen und Mieter: Sie müssen sich eine neue Bleiben suchen. Doch nicht jede Eigenbedarfskündigung ist rechtens. Sie gilt beispielsweise nur für nahe Verwandte oder Hausangestellte und Pflegepersonal. Doch auch hier gibt es Ausnahmen.
In Berlin kündigte ein Vermieter seinen Mietern, ein über achtzig Jahre altes Ehepaar, wegen Eigenbedarf. Diese wollten die Kündigung ihrer Mietwohnung, die sie seit 1997 bewohnten, aufgrund ihres hohen Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht akzeptieren und verwiesen auf die Härtefallregelung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Finanziell können sie sich, so das Seniorenpaar, wegen niedriger Rente sowieso keinen Ersatzwohnraum leisten. Der Vermieter zog infolgedessen trotzdem vor Gericht.
Nachdem die Erstinstanz die Klage der Vermieterin abgewiesen hatte, entschied nun das Landgericht Berlin über den Fall. Das Gericht entschied letztlich ebenso wie die Vorinstanz im Sinne der Mieter: Den Beklagten stehe gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zu. Denn die Richterinnen und Richter erkannten im hohen Alter des Paares tatsächlich eine besondere Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ausschlaggebend für diese Auslegung sei die durch Art. 1 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip festgeschriebene Achtung alter Menschen. Zwar müssen immer die Interessen von Vermietern und Mietern berücksichtigt werden, doch überwiegt in diesem Fall das Interesse der Mieter. Wann genau sich Mieter auf den Härtegrund "hohen Alters" berufen können, ließ das Gericht aber offen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2019 - 67 S 345/18
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